Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft

Wir sind Ansprechpartner für Alleinerziehende, unverheiratete Eltern, minderjährige Kinder und junge Volljährige.

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Geburtsstandesamt hierüber das Jugendamt, in dem Ort / Landkreis, in dem die Mutter wohnt. Das Sachgebiet Beistandschaften bietet der Mutter dann unverzüglich Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Kindesunterhalt an. Ebenso können Fragen zum Sorgerecht und Umgang beantwortet werden.

Wenn Sie für das bei Ihnen lebende Kind eine Beratung in Anspruch nehmen möchten oder eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Kindesunterhalt wünschen, kommen Sie auf uns zu. In einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Fragen und nehmen Ihren Antrag entgegen.

Beistandschaft

Gegenstand der Beistandschaft kann die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und/oder die Feststellung der Vaterschaft des Kindes sein. Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.

Eine Beistandschaft kann entweder der Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder bei gemeinsamem Sorgerecht, der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Die Beistandschaft endet auf Ihren Antrag, jedoch spätestens, wenn Ihr Kind volljährig wird.

Hier erfahren Sie mehr rund um die Beistandschaft

Datenschutzgrundverordnung

Vaterschaft

  • Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen zur Feststellung der Vaterschaft und zu den rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes.
  • Wir vertreten das Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der Vater sein Kind nicht freiwillig anerkennen will.

Unterhalt

  • Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes und führen auch Unterhaltsprozesse für das Kind.
  • Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
  • Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
  • Wir unterstützen nicht verheiratete Mütter hinsichtlich ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes (Betreuungsunterhalt).

Elterliche Sorge

  • Wir beraten Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, bei den rechtlichen Fragen zur Abgabe der Sorgeerklärung.
  • Wir bescheinigen dem alleinsorgeberechtigten Elternteil, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sog. "Negativbescheinigung").

Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (als Nachweis für die alleinige elterliche Sorge)

Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist bzw. zu keiner Zeit war, kann auf Antrag eine Bescheinigung darüber verlangen, ob für das Kind Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. Liegen keine Eintragungen vor, dient diese Bescheinigung im Rechtsverkehr als Nachweis darüber, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht (z. B. zur Vorlage bei Behörden, Banken, Kindergärten, Schulen, Ärzten, etc.). Bringen Sie bitte die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Gerne können Sie auch unser Formular verwenden und dieses per E-Mail an die untenstehenden Ansprechpartnerinnen senden:

Antrag auf Ausstellung einer Auskunft aus dem Sorgeregister (PDF, 35,7 KiB)

Ansprechpartner

Bitte vereinbaren Sie mit uns vorab telefonisch einen Termin

Beratung

Selbstverständlich können Sie sich auch ohne den Wunsch, eine Beistandschaft einrichten zu lassen, an das Jugendamt wenden. Im Rahmen einer Beratung sind wir Ihnen bei der Klärung von Fragen in folgenden Bereichen behilflich:

  • Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung
  • Geltendmachung von Kindesunterhalt
  • Rechtliche Fragen zum Sorge- und Umgangsrecht
  • Hier insbesondere Fragen zur Möglichkeit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle nicht miteinander verheirateter Eltern 
  • Abstammungsrecht

Die Sachbearbeiter/innen des Sachgebiets sind als bestellte Urkundsbeamte berechtigt u. a. in folgenden Fällen Beurkundungen vorzunehmen:

Anerkennung der Vaterschaft

Anerkennung der Vaterschaft sowie die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung und (auch auf den Standesämtern möglich)

  • der Vaterschaft für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss in öffentlich beglaubigter Form beim Notar, Standesamt oder Jugendamt erfolgen
  • der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter des Kindes 
  • beim Jugendamt ist kostenlos

Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.

Die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes und der Mutter, der Geltendmachung von Erbansprüchen, Rentenansprüchen usw.
Wird die Vaterschaft nicht anerkannt, kann beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhoben werden.

Das Jugendamt unterstützt Sie dabei gerne als Beistand.

Merkblatt Vaterschaftsanerkennung (PDF, 22,7 KiB)

Abgabe von Sorgeerklärungen

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Gemeinsame Sorge besteht,

  • wenn die Eltern vor einem Notar oder dem Jugendamt gleichlautende Sorgeerklärungen abgeben
  • wenn die Eltern heiraten
  • wenn Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt

Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nur durch Beschluss des Familiengerichts wieder aufgehoben werden.

Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.

Merkblatt Sorgeerklärung (PDF, 74,7 KiB)

Unterhaltsverpflichtungen

  • Grundsätzlich sind beide Eltern dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten.
  • Bei der Geltendmachung des Unterhalts steht das Jugendamt dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Beratung und Unterstützung oder als Beistand gerne zur Seite.
  • Beratung und Unterstützung erhalten auch junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und nicht miteinander verheiratete Eltern bei der Geltendmachung des Betreuungsunterhalts.
  • Unterhaltsverpflichtungen (vollstreckbare Unterhaltstitel) können beim Jugendamt kostenlos beurkundet werden.

Zur Beurkundung vereinbaren Sie bitte vorher mit uns telefonisch einen Termin.

Vormundschaft und Pflegschaften

Wenn Eltern eines Kindes aufgrund von Krankheit, Tod oder Erziehungsunfähigkeit die elterliche Sorge nicht wahrnehmen können, bestellt das Familiengericht durch Gerichtsbeschluss für das minderjährige Kind einen Vormund oder Pfleger. Steht keine geeignete Einzelperson aus dem Umfeld des Kindes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zur Verfügung, wird meist das Jugendamt bestellt.

Auch für Minderjährige Ausländer, die ohne Elternteil nach Deutschland einreisen, wird ein Vormund bestimmt.

Sofern die elterliche Sorge (Personensorge und Vermögensorge) durch das Familiengericht komplett entzogen wird, spricht man von einer Vormundschaft. Werden nur einzelne Teile der elterlichen Sorgen (z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge) entzogen, nennt man dies Pflegschaft.

Der Vormund / Pfleger ist rechtlicher Interessenvertreter des Minderjährigen und wird vom Familiengericht beaufsichtigt. Vormünder / Pfleger halten Kontakt zwischen dem jungen Menschen, den Pflegeeltern bzw. den Einrichtungen, Schulen, Ärzten, Jugendamt und anderen Behörden und Beteiligten.

Ist die Mutter eines Kindes bei dessen Geburt noch minderjährig, tritt eine gesetzliche Vormundschaft ein, soweit die elterliche Sorge vor der Geburt nicht einem Dritten übertragen wurde. Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter.

Der Vormund unterstützt die minderjährige Mutter in der Sorge für die Person des Kindes und übernimmt die rechtliche Vertretung des Kindes.

Vormundschaften und Pflegschaften enden spätestens mit Volljährigkeit des Betroffenen.