Handwerkerparkausweis

gültig ab 1. Januar 2024

Mit dem Handwerkerparkausweis für den Landkreis Böblingen wird Handwerksbetrieben das Arbeiten erleichtert, wenn sie häufig an unterschiedlichen Einsatzorten im Landkreis tätig sind.

Die Betriebe müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.

Er muss am jeweiligen Einsatzort beantragt werden. Für die Einsatzorte Aidlingen, Bondorf, Deckenpfronn, Gäufelden, Grafenau, Jettingen, Mötzingen, Nufringen, Steinenbronn und Waldenbuch ist das Landratsamt Böblingen als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. 

Den Handwerkerparkausweis können Sie hier beantragen.

Wer bekommt ihn?

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Betrieb übt eine handwerkliche Tätigkeit aus,
  • der Betrieb verfügt über eine IHK Mitgliedsbescheinigung oder eine Handwerkskarte,
  • ein Fahrzeug wird in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt,
  • die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen inklusive Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten und sind als Service- oder Werkstattwagen bzw. Montagewagen oder wegen des Transports schwerer bzw. sperriger Materialien zu nutzen.

Wozu berechtigt er?

Mit dem gebietsübergreifend anerkannten Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb sein Fahrzeug ausschließlich für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht:

  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren.
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Verwendung einer Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
  • auf Bewohnerparkplätzen mit Zusatzzeichen 1020-32

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Halten in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen und im absoluten Haltverbot. Ebenso wenig statthaft ist das Parken in Fußgängerzonen, im absoluten und eingeschränkten Haltverbot sowie in verkehrsberuhigten Bereichen und Haltverbotszonen außerhalb gekennzeichneter Parkflächen. Wird eine Einzelausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde erforderlich.

Die Regelungen der StVO sowie sonstige Rechtsnomen werden durch den Handwerkerparkausweis nicht außer Kraft gesetzt.

Wo ist der Ausweis gültig?

Der Handwerkerparkausweis ist in allen 26 Kommunen des Landkreises gültig.

Wie beantrage ich ihn?

Sie können den Antrag

Folgende Unterlagen sind mit einzureichen:

  • digitaler/analoger Antrag,
  • Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • IHK Mitgliedsbescheinigung oder Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung,
  • Fotos des Fahrzeugs/der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KfZ-Kennzeichen.

Was kostet der Parkausweis?

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Handwerkerparkausweises (Ausnahmegenehmigung und Ausweiskarte) beträgt 100,00 Euro jährlich. Je Ausnahmegenehmigung können bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden. Für jede weitere Ausnahmegenehmigung ist erneut eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro zu entrichten, selbst wenn diese nur für ein oder zwei Fahrzeuge benötigt wird. Für drei Fahrzeuge wird also eine Karte ausgegeben, die abwechselnd für die drei Fahrzeuge genutzt werden kann. Reicht eine Karte nicht aus und wird eine zweite benötigt, werden noch einmal 100,00 € je Jahr fällig.

Für den Nachtrag bzw. die Änderung eines Kennzeichens wird eine einheitliche Verwaltungsgebühr i. H. v. 40,00 Euro festgesetzt. Soll bspw. eine Ausnahmegenehmigung mit zwei Kennzeichen nachträglich mit einem weiteren Kennzeichen ergänzt werden, so wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro erhoben, ungeachtet der vormals bereits entrichteten 100,00 Euro. Gleiches gilt bei Änderung eines Kennzeichens. Bei Verlust des Ausweises werden für die Neuausstellung 40,00 € fällig.

Wie lange ist er gültig?

Der Handwerkerparkausweis ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig.

Die Ausstellung des Handwerkerparkausweises erfolgt nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.

Ist der Handwerkerparkausweis an ein Fahrzeug gebunden?

Auf eine Ausweiskarte können jeweils bis zu drei Kennzeichen eingetragen werden. Die Ausweiskarte wird jedoch einmal für drei Fahrzeuge ausgestellt. Der Handwerkerparkausweis kann alternativ in den drei Fahrzeugen verwendet werden und ist im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen. Er ist also nicht an ein Fahrzeug gebunden, sondern kann alternativ für drei Fahrzeuge genutzt werden.

Ein Betrieb kann beliebig viele Ausweiskarten erhalten, sofern die Betriebsart sowie die Fahrzeuge den Voraussetzungen des regionalen Handwerkerparkausweises entsprechen. Sollten zwei Ausweise für drei Fahrzeuge nötig werden, werden 200,00 € jährlich fällig. Es ist also gut zu überlegen, welche Fahrzeuge gleichzeitig im Einsatz sind und welche nicht - ob also beispielsweise nicht zwei Ausweise für sechs Fahrzeuge beantragt werden sollen, da diese gleichfalls 200,00 € jährlich kosten.

Die Ausweiskarte darf nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes verwendet werden.

Kontakt

Landratsamt Böblingen
Straßenverkehr und Ordnung
Parkstraße 16
71034 Böblingen
strassenverkehr@lrabb.de

Herr Klarner
Tel: 07031 / 663 - 1401

Frau Becker
Tel: 07031 / 663 - 1073

Landratsamt Böblingen
Wirtschaft und Tourismus
Parkstraße 16
71034 Böblingen