Änderungen bei der Neuzulassung mit E-Kennzeichen ab 01.01.2018

Kennzeichen für E-Fahrzeuge

Ab dem 01.01.2018 müssen Fahrzeuge, die ein E-Kennzeichen führen möchten, eine elektrische Reichweite von mindestens 40 km aufweisen. Noch nicht zugelassene Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, darf kein Kennzeichen mit dem Zusatzzeichen "E" zugeteilt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Vom Halter: Personalausweis oder Reisepass i.V.m. Meldebestätigung (gegen eine Gebühr von 12,80 € können auch wir eine Auskunft aus dem Melderegister der Städte und Gemeinden des Landkreises einholen)
  • Für Firmen: Gewerbe-bzw. Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweis des Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Einzugsermächtigung einschl. Vollmacht finden Sie hier
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
    Bei Neufahrzeugen die dazugehörige COC-Bescheinigung (EG-Übereinstimmungserklärung)
  • 7-stellige eVB-Nummer von der Versicherung

Hinweise:

Werden benötigte Unterlagen elektronisch mitgeführt, so dass in der Zulassungsstelle vor der Bearbeitung noch ein Versand per E-Mail und ein Ausdruck erforderlich wird, erheben wir für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr von 12,80 € ja angefangener Viertelstunde.

  • Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt.
  • Man darf Parkplätze an Ladesäulen, gekennzeichneten Parkplätze kostenlos nutzen.
    Ausnahmen von Zu-und Durchfahrtsbeschränkungen und einzelne Busspuren nutzen.
  • Die Ausgestaltung hinter der Erkennungsnummer ist der Kennbuchstabe "E".
  • Der Betriebszeitraum ist bei Saison/E-Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.
  • Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden.

Blaue Feinstaubplakette (gilt nur für ausländische Fahrzeuge)

Blaue Feinstaubplakette

gem. §9a (4) FZV gilt für Fahrzeuge deren Herkunftsstaates nicht die Republik Deutschland ist zur Teilnahme am Straßenverkehr, die Kennzeichnung durch eine Plakette. Diese muss an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar angebracht werden. Die Plakette erhalten Sie mit Antrag in der Zulassungsbehörde, dazu sind

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Übereinstimmungsbescheinigung
  • oder sonstige zum Nachweis geeigneten Unterlagen vorzulegen.

In die Feinstaubplakette wird von der Zulassungsbehörde das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges eingetragen.