Das Soziale Entschädigungsrecht
Sichert den Personen, die einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und angemessene wirtschaftliche Versorgung (§ 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I).
Die Soziale Entschädigung nach dem Vierzehnten Sozialgesetzbuches – SGB XIV unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen, soweit es sich um
- Opfer von Gewalttaten oder von gleichgestellten Taten
- Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
- Geschädigte einer empfohlenen Schutzimpfung
- Geschädigte bei der Ableistung des Zivildienstes
- Opfer von SED-Unrecht in Anwendung des Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetzes – StrRehaG oder des Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG
- Geschädigte nach dem Häftlingshilfegesetz - HHG
handelt. Anspruchsberechtigt sind auch ihre Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden (Geschwister oder Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
Die Entschädigung und Unterstützung umfassen
- Beratung/Leistungen des Fallmanagements
- Schnelle Hilfen in einer Traumaambulanz
- Krankenbehandlung, einschl. Hilfsmittel und Zahnersatzzuschuss
- Leistungen zur Teilhabe
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
- Entschädigungszahlungen
- Berufsschadensausgleich für Geschädigte im Inland
- besondere Leistungen im Einzelfall
- Leistungen bei Überführung und Bestattung
- Ausgleich in Härtefällen
- Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen