Wichtige Hinweise rund um die Kfz-Zulassung
Verkleinerte Motorradkennzeichen
Der Bundesrat hat am 18.03.2011 die Einführung von verkleinerten Kennzeichen für Krafträder beschlossen. Die Änderung ist seit 08.04.2011 in Kraft getreten. Für generelle Fragen bezüglich der verkleinerten Motorradkennzeichen stehen wir Ihnen unter dem Infotelefon 07031 / 663 - 1425 und zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung
Kraftfahrzeugsteuer für Ausfuhrkennzeichen
Seit dem 01.07.2010 ist bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bereits Kraftfahrzeugsteuer fällig. Weitere Hinweise finden Sie hier (PDF, 52,4 KiB).
CO2-orientierte KFZ-Steuer für Neufahrzeuge
Am 01.07.2009 ist die Neuregelung für Neufahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer in Kraft getreten. Weitere Infos finden Sie hier
Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nummer)
Seit 01.03.2008 wird die elektronische Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte) für alle Arten von Zulassungen verwendet. Ausnahme sind Ausfuhrkennzeichen.
Der Kunde erhält vom Versicherer einen 7-stelligen alphanumerischen Code, die so genannte eVB-Nummer. Die Zulassungsstelle prüft anhand der eVB-Nummer noch, ob für den Halter eine Versicherungsbestätigung hinterlegt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Zulassung nicht möglich.
Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz
Seit 20.10.2007 ist das Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz in Kraft. Zukünftig werden Zulassungen von Kraftfahrzeugen verweigert, wenn der Fahrzeughalter offene Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen hat.
Am 01.10.2009 ist das Zulassungsverweigerungsgesetz auch bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen in Kraft getreten. Auch hier wird die Zulassung verweigert, wenn noch Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer offen sind. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut reicht zur Begleichung der Rückstände nicht aus.
Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Ab dem 01.07.07 ist eine Zulassung bzw. Umschreibung eines Kraftfahrzeugs nur noch gegen Abgabe einer Einzugsermächtigung möglich. Passende Vordrucke finden Sie hier
Zulassung am Hauptwohnsitz
Vollmacht
Zulassung unter 18 Jahre
Eine Zulassung auf Minderjährige ist nur möglich bei nachgewiesener Schwerbehinderung (Schwerbehindertenausweis) oder wenn ein Führerschein der Klasse A1(Leichtkraftrad) oder / BF17 vorliegt und die Zustimmung beider Sorgeberechtigten nachgewiesen ist. Wenn nur ein Sorgeberechtigter benannt ist, wird ein entsprechender Nachweis (Negativbescheinigung) benötigt.
Der Zulassung ist ebenfalls das ausgefüllte Formular Minderjährigen (PDF, 43,2 KiB) und die Personalausweise/Reisepässe der Sorgeberechtigter vorzulegen.