Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Parkerleichterung für Menschen mit schwerer Behinderung (blauer Parkausweis)
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema "Parkausweise". Voraussetzung für die Erteilung eines Parkausweises ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises und Rückfragen zum Schwerbehindertenrecht wenden Sie sich bitte direkt an das Versorgungsamt.
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis), beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis), können eine Ausnahmegenehmigung (blauer Parkausweis) erhalten und per Antragsformular (PDF, 270,5 KiB) oder online über ServiceBW bei uns beantragen.
Der blaue Parkausweis muss bei der jeweils zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnortes beantragt werden. Untere Straßenverkehrsbehörde für die Gemeinden im Landkreis Böblingen ist das Landratsamt. Die Großen Kreisstädte Böblingen, Sindelfingen, Leonberg und Herrenberg sind in vollem Umfang ebenfalls untere Straßenverkehrsbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich.
Der blaue Parkausweis gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen blauen Parkausweis, haben Sie folgende Parkerleichterungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze).
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be‐ und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner.
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinweis: Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangener Parkausweis)
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit einer gleichzeitig vorhandenen Funktionsstörung des Herzens oder der Atmungsorgane, Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa, aufgrund eines künstlichen Darmausgangs und zugleich einer künstlichen Harnableitung oder die nach der versorgungsrechtlichen Feststellung den vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind, können eine Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten.
Der orangene Parkausweis muss bei der jeweils zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnortes beantragt werden. Untere Straßenverkehrsbehörde für die Gemeinden im Landkreis Böblingen ist das Landratsamt. Die Großen Kreisstädte Böblingen, Sindelfingen, Leonberg und Herrenberg sind in vollem Umfang ebenfalls untere Straßenverkehrsbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich und damit für die Erteilung von Parkerleichterungen selbst zuständig. Das entsprechende Antragsformular senden wir Ihnen gerne postalisch zu.
Der orangene Parkausweis gilt nur innerhalb von Deutschland und berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Schwerbehinderten‐Parkplätzen.
Besitzen Sie einen orangenen Parkausweis, haben Sie folgende Parkerleichterungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch die Verkehrszeichen „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be‐ und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben.
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinweis: Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Benötigte Antragsunterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Kopie/Scan des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- Lichtbild (nur bei blauem Parkausweis)
- ggf. Vollmacht eines Vertretungsberechtigten