Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen
Das Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen betreut Sie in Belangen zum Aufenthaltsrecht, ist Ansprechpartner für Teilbereiche des Asylrechts und der Integration. Zudem umfasst dieses Sachgebiet das Staatsangehörigkeitsrecht und die Namensänderungen. Die Ausländerbehörde ist für den Landkreis Böblingen zuständig, ausgenommen sind die großen Kreisstädte und deren Teilorte. Dieses Sachgebiet wird von Herrn Thomas Gonther-Belge geleitet.
Hinweise
- Bringen Sie bitte immer Ihren Nationalpass / Ausweisersatz / Personalausweis mit
- Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bitten wir Sie zusammen mit einem Dolmetscher vorzusprechen
- Eventuell anfallende Gebühren können an Kassenautomaten entweder in bar oder per EC-Karte entrichtet werden
Ukrainische Staatsangehörige/§ 24 Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, sind automatisch bis zum 04.03.2025 gültig. Es ist daher weder ein Antrag auf Verlängerung noch eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Chancenaufenthaltsrecht
Chancen-Aufenthaltserlaubnis für Menschen mit einer Duldung
Auf Antrag wird ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt. Damit bekommen sie die einmalige Chance, die notwendigen Voraussetzungen für einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen. Dazu zählen insbesondere der Identitätsnachweis und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts.
Zu den Erteilungsvoraussetzungen für die Chancen-Aufenthaltserlaubnis zählen:
- der aktuelle Besitz oder Anspruch auf eine Duldung, mindestens 5 Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet zum Stichtag 31.10.2022 (für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder genügen kürzere Aufenthaltszeiten)
- Straffreiheit: Folgende Strafen bleiben dabei außer Betracht: Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, keine wiederholten vorsätzlich falschen Angaben oder Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit, die eine Abschiebung aktuell hindern und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Asylsuchende
Aufenthalt für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
Familiennachzug
Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen oder deutschen Staatsangehörigen nachziehen. Als Familienangehörige gelten in der Regel, Ehefrau- oder Mann, minderjährige Kinder sowie Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Einbürgerung
Verpflichtungserklärung
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung wenden Sie sich bitte vorab an: migration@lrabb.de. Sie erhalten nach Sichtung der Unterlagen einen Termin.
Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz (Further information relevant to integration and the Immigration Act)
- Auswärtiges Amt (Foreign Office)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Federal Office for Migration and Refugees (BAMF))
- Innenministerium (Ministry of Internal Affairs)