Versammlung anmelden
Allgemeine Informationen
Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
- Versammlungen in geschlossenen Räumen
- Spontanversammlungen
- die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Zuständige Stelle
Versammlungsbehörden im Landkreis Böblingen sind die Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen sowie für alle übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis das Landratsamt Böblingen – Kreispolizeibehörde.
Voraussetzungen
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
- zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.
Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.
Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Versammlung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Verfahrensablauf
Das ausgefüllte Anmeldeformular mit den erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte beim Landratsamt Böblingen – Kreispolizeibehörde – ein. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung, die im Einzelfall mit Auflagen verbunden sein kann.
Hinweis:
Sollten Sie Ihre Versammlungsanmeldung ändern oder zurückziehen wollen, teilen Sie dies bitte schnellstmöglich der Versammlungsbehörde oder dem Polizeirevier mit.
Fristen
Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anmelden.
Verwechseln Sie die öffentliche Bekanntgabe bitte nicht mit dem Versammlungsbeginn. Die öffentliche Bekanntgabe kann z.B. durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.
Sogenannte Eil- und Spontanversammlungen bedürfen keiner vorherigen Anmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Die formlose Anmeldung (PDF, 614,8 KiB) muss u.a. folgende Angaben enthalten:
- Name des Veranstalters
- Thema der Versammlung
- Name und Anschrift der verantwortlichen Versammlungsleitung
- Tag, Zeitraum, Ort und Angaben über den Ablauf der Versammlung, ggf. über den Marschweg
- beabsichtigte Verwendung und Anzahl von Ordnern
Sonstiges
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.