Abfallrecht
Als untere Abfallrechtsbehörde befasst sich das Sachgebiet Umweltrecht beispielsweise mit folgenden Themen:
Gewerblicher Transport von Abfällen und Nachweisführung
Ab 01.06.2014 gelten neue Vorschriften für Handwerker und Betriebe, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens auch Abfälle transportieren. Im beigefügten Merkblatt sind die Bedingungen und Erfordernisse für Anzeigen oder Beförderungserlaubnisse zusammengestellt.
- Merkblatt zum Transport und Nachweisführung (PDF, 140,6 KiB)
- Anzeige zum Sammeln und Befördern von Abfällen (PDF, 600,9 KiB) nach § 53 KrWG (Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen)
Beschreibbare Formulare für Anzeigen und Beförderungsbefugnisse nach §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KRWG) können auf der Seite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg aufgerufen werden. Auch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) ist auf dieser Seite zu finden.
Altfahrzeuge
Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.07.2002 muss der Hersteller zurücknehmen. Ansonsten müssen Altfahrzeuge einer anerkannten Annahme-, einer Rücknahmestelle oder einem Demontagebetrieb überlassen werden.
Abfallrechtliche Hinweise (PDF, 36,4 KiB) zur Abgabe, Annahme und Behandlung/Demontage von Altfahrzeugen für gewerblich Tätige (Merkblatt)
Der Besitzer des Altfahrzeuges ist zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Es kann aber auch auf den Eigentümer oder den zuletzt eingetragenen Fahrzeughalter zurückgegriffen werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, beim Verkauf eines älteren Fahrzeuges einen schriftlichen Kaufvertrag mit Angabe der Personalien des Käufers abzuschließen, damit bei Beanstandungen nicht Sie als letzter Halter belangt werden.
Unzulässige Abfallablagerungen
Im Landkreis Böblingen werden leider immer mehr Abfälle illegal entsorgt. Dabei handelt es sich nicht nur um einzelne, achtlos in die Landschaft geschmissene Mülltüten, sondern immer öfter auch um größere Ablagerungen von z.B. Bauschutt, Asbest-Platten oder Elektroschrott. In der Folge verkommen Wälder, Bäche und Wiesen teilweise zu Privat-Deponien. Menschen, die den Weg zur eigenen Mülltonne scheuen oder es nicht zu einer der zahlreichen, flächendeckend vorhandenen Entsorgungseinrichtungen im Landkreis schaffen, beseitigen ihren Müll lieber kostengünstig auf diese Weise und nehmen damit billigend eine Umweltgefährdung in Kauf.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist an dieser Stelle eindeutig: wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal entsorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belangt werden. In besonders schweren Fällen drohen sogar mehrere Jahre Haft. Leider gelingt es oftmals nicht, den/die Täter zu ermitteln bzw. zur Rechenschaft zu ziehen. In der Folge obliegt es den Kommunen bzw. dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises, sich um die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls zu kümmern. Dies ist nicht nur aufwendig sondern vor allem kostenintensiv. Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssen.
Zeugen, die eine solche illegale Abfallbeseitigung beobachten, sollten sich daher auf jeden Fall bei der jeweiligen Kommune und/oder dem zuständigen Polizeirevier melden. Nur so kann der eigentliche Verursacher auch zur Kostentragung herangezogen werden.
Fragen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von einzelnen Wertstoffen und Abfällen beantworten Ihnen der Kundenservice des Abfallwirtschaftsbetriebs unter: www.awb-bb.de/kontakt.
Gewerbeabfallverordnung
Durch die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen am Ort ihrer Entstehung, soll die stoffliche Verwertung (Recycling) dieser Abfälle im Sinne des Ressourcenschutzes gestärkt werden. Vor diesem Hintergrund gibt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gewerblichen Abfallerzeugern weitgehende Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten vor. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen verschiedene Abfallarten gemischt gesammelt und anschließend in eine Vorbehandlungsanlage zur Sortierung gebracht werden. Die GewAbfV legt für diese Sortieranlagen Anforderungen an die technische Mindestausstattung und zu erfüllende Sortier- und Recyclingquoten fest. Abfälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Hierfür ist mindestens ein Restmüllbehälter des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Böblingen zu nutzen (sog. Pflichtrestmülltonne).
Weiterführende Links:
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
Vermutlich kennt sie jeder – Altkleidercontainer oder Flyer im Briefkasten, mit denen zur Sammlung von ausgedienten Kleidern und Schuhen aufgerufen wird. Hierbei handelt es sich um gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Gesammelt werden dürfen ausschließlich nicht gefährliche Abfälle, wie z-B. Altpapier, Altmetall oder Alttextilien. Gefährliche Abfälle, wie z.B. Elektroaltgeräte sind ausdrücklich ausgenommen.
Anzeigepflicht:
Diese Sammlungen sind durch ihren Träger mindestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigen Aufnahme bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind unter anderem Nachweise über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle beizufügen.
Formulare:
Hinweis:
Sollen Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Ansprechpartner hierfür ist die jeweilige Kommune. Dass die Aufstellung auf Privatgelände nur mit Einverständnis des Grundstückseigentümers erfolgen darf, sollte selbstverständlich sein.
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Durch das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) ergeben sich sowohl für die öffentliche Hand als auch für private Bauherren und Bauträger neue Verpflichtungen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Abfällen aus Abbrüchen und Teilabbrüchen sowie den Umgang mit Bodenaushubmaterialien. Bauträger oder Bauherren sollen sich bei derartigen Bauvorhaben bereits frühzeitig mit Fragen des Rückbaus und der Entsorgung des entstehenden Abfalls befassen. Ziel ist es, Abfälle künftig noch besser zu vermeiden, sie konsequenter getrennt zu sammeln und wiederzuverwerten.
Abfallverwertungskonzept
Für baurechtlich verfahrenspflichtige Maßnahmen, die einen Rückbau eines Teiles oder eines gesamten Bauwerkes umfassen, ist nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG ein sog. Abfallverwertungskonzept zu erstellen und der Baurechtsbehörde vorzulegen. Das Gleiche gilt bei verfahrenspflichtigen Bauvorhaben mit einem Anfall von mehr als 500 m³ Bodenaushub.
In dem Abfallverwertungskonzept sind die anfallenden Abfallarten und -mengen mit den geplanten Entsorgungswegen darzustellen. Je nach Umfang des Abbruchs und Baujahr des Objekts bietet es sich an, das Abfallverwertungskonzept auf Grundlage eines Gebäudesubstanz- bzw. Schadstoffgutachtens zu erstellen, welches in der Regel ohnehin zur Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beauftragen ist.
Formulare
Weiterführende Links:
LUBW – Abfallverwertungskonzepte nach LKreiWiG
Erdmassenausgleich
Bei vielen Bauvorhaben fällt durch das Ausheben einer Baugrube für z.B. Keller oder Tiefgarage Bodenaushub an. Aufgrund der anhaltend hohen Bautätigkeit, ist dieser Massestrom nicht zu unterschätzen. Ein effektiver Weg um zu entsorgenden Bodenaushub zu vermeiden und damit bares Geld zu sparen und gleichzeitig Deponiekapazitäten zu schonen, ist der Erdmassenausgleich.
Die Abfallrechtsbehörden wirken daher nach § 3 Abs. 3 LKreiWiG bei der Ausweisung von Baugebieten und der Durchführung von Bauvorhaben im Sinne von Absatz 4 darauf hin, dass ein Erdmassenausgleich durchgeführt wird. Dabei sollen durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeniveaus die bei der Bebauung zu erwartenden anfallenden Aushubmassen vor Ort verwendet werden. Dies gilt in besonderem Maße in Gebieten mit erhöhten Belastungen nach § 6 Abs. 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Für nicht verwendbare Aushubmassen sollen entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden.
Natürlich sind bei der Durchführung eines Erdmassenausgleichs auch die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen, damit eine sinnvolle Verwertung des Bodenaushubs erfolgen kann.
Weiterführende Links:
LUBW – Abfallvermeidung in der Baubranche: Leitfaden „Abfallvermeidung in der Baubranche" - Abfallvermeidung in BW (baden-wuerttemberg.de)
Mehrwegangebotspflicht
Seit dem 1. Januar 2023 ist mit Änderung des Verpackungsgesetzes die sog. Mehrwegangebotspflicht in Kraft getreten. Diese gilt für alle Anbieter von Essen und Getränken zum Sofortverzehr, zum Mitnehmen oder per Lieferung. Ziel ist es, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.
Die Neuregelung betrifft insbesondere Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Mensen aber auch Essenstheken und Salatbars im Einzelhandel. Viele Betriebe haben bereits Mehrwegbecher und -boxen eingeführt. (Gastro-)Betriebe haben verschiedene Anbieter von Pfandsystemen zur Auswahl, um eine individuell passende Lösung zu finden. Bekannt sind bspw. die Mehrwegbecher RECUP oder die Mehrwegbox REBOWL. Dies wiederum bietet den Vorteil, dass die Becher und Boxen an vielen infrage kommenden Stellen zurückgegeben werden können.
Was bedeutet die Mehrwegangebotspflicht konkret?
Zusätzlich zu Einwegverpackungen aus Kunststoff (oder mit einem Kunststoffanteil) müssen (Gastro-)Betriebe eine Mehrwegalternative anbieten. Dies gilt auch für Einwegverpackungen, bei denen nur die Beschichtung aus Kunststoff besteht. Bei Einweg-To-Go-Bechern gilt die Regelung unabhängig vom Verpackungsmaterial. Die Mehrwegalternative muss darüber hinaus in der Verkaufsstelle gut sichtbar gemacht werden. Sie darf außerdem nicht teurer sein und das Essen oder das Getränk darf nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden; z.B. darf die Füllmenge nicht geringer sein als bei der Einwegverpackung. Ein Pfand darf erhoben werden.
Ausnahmen für kleine Betriebe
Kleine Betriebe mit weniger als 5 Mitarbeitenden und einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern können die Mehrwegangebotspflicht auch dadurch erfüllen, dass sie ihrer Kundschaft ermöglichen mitgebrachte Gefäße zu befüllen. Dies muss in der Verkaufsstelle ebenfalls gut sichtbar gemacht werden. Im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen.
Nachhaltigkeit als Verkaufsargument
Unabhängig von der Betriebsgröße machen Mehrweg-Getränkebecher und -Pfandboxen aus ökologischer und finanzieller Sicht Sinn. Es können Berge an Müll vermieden werden und es entfallen die Kosten für Einwegbehältnisse. Außerdem können Betriebe offensiv werben, dass ihnen Nachhaltigkeit wichtig ist. Ein Beispielrechner des Anbieters von Mehrweg-Boxen REBOWL zeigt bei einer Ausgabe von rund 10.000 Einweg-Boxen pro Jahr bei einem kompletten Umstieg auf Mehrweg-Boxen eine Einsparung von rund 1.500 Euro. Verschiedene Anbieter bieten auf ihrer Webseite Rechner, mit denen die individuelle Einsparung berechnet werden kann.
Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Sie unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/