Neue Regelungen zu Cannabis

Paragraph und Cannabisblatt

Seit dem 01. Juli gelten weitere neue Regelungen des Cannabisgesetzes. Auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums sind diese ausführlich beschrieben. In Baden-Württemberg übernimmt das Regierungspräsidium Freiburg landesweit die Erlaubnisverfahren zum Betreiben von Anbauvereinigungen und das Regierungspräsidium Tübingen ist für die Überwachung der Anbauvereinigungen zuständig.  Mit der Anwendung des Gesetzes werden sich sicher noch zahlreiche weitere Fragen ergeben. Das Landratsamt hat im Rahmen der Suchtprävention Berührungspunkte zu den gesetzlichen Regelungen.

Welche sind die wesentlichen neuen Regelungen?

Der Umgang mit Cannabisprodukten bleibt weiterhin untersagt. Als Ausnahme können jedoch Erwachsene Cannabis (Marihuana) aus Eigenanbau in begrenzten Mengen besitzen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben konsumieren. 

Die wichtigsten Regeln dabei sind:

  • Die Obergrenzen für den Besitz aus Eigenanbau sind: 50 Gramm im privaten Raum, in der Öffentlichkeit darf man 25 Gramm mit sich führen.
  • Maximal dürfen drei lebende Pflanzen im privaten Raum gezogen werden.
  • Die selbst erzeugte Menge ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt. Eine Weitergabe an andere Personen ist verboten! Pflanzen, Samen und geerntetes Marihuana sind vor dem Zugriff durch andere zu sichern.
  • Belästigungen in der Nachbarschaft durch den Anbau und Konsum sind zu unterlassen. 
  • Der Konsum ist in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen verboten. Dies gilt ebenfalls im privaten Bereich!
  • Der Konsum ist in Sichtweite öffentlicher Einrichtungen verboten (100 Meter). Dies betrifft z. B. Schulen, Spielplätze, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (z.B. Jugendhäuser) sowie öffentliche Sportstätten. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7:00 und 20:00 nicht erlaubt.

Wie ist es mit den Regeln für Jugendliche?

Für Jugendliche bleibt der Besitz von Cannabisprodukten illegal. Wie bisher drohen ihnen rechtliche Konsequenzen bis hin zu Strafanzeigen. Fallen Kinder und Jugendliche der Polizei oder den Ordnungsbehörden wegen Gesetzesverstößen auf, werden deren Eltern oder Sorgeberechtigte informiert. Erkennen die Behörden besondere Gefährdungssituationen, informieren sie zusätzlich die Jugendämter. Ebenso erfolgen bei Jugendlichen Meldungen an die Führerscheinstelle. Wenn sie eine Fahrerlaubnis besitzen oder später erwerben wollen, kann dies zu Problemen führen.

Übrigens: Seit vielen Jahren gibt es im Landkreis speziell für Jugendliche umfangreiche Informations- und Frühinterventions-Angebote.

Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs

Zum 22. August 2024 wurde in das Straßenverkehrsgesetz (StVG §§24a ff) eine neue Regelung zur Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von THC (Tetrahydrocannabinol) aufgenommen. Laut dieser gesetzlichen Regelung handelt ordnungswidrig wer:

  • vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
  • vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat und ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
  • Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer - genau wie es bereits für Alkohol gilt - generell untersagt.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann bei Überschreiten des Grenzwertes mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet werden. Wer den THC-Grenzwert überschritten und dazu noch Alkohol konsumiert hat, riskiert ein hohes Bußgeld und ein Fahrverbot.
  • Nicht anzuwenden sind diese Regelungen, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Beratung, Prävention und Suchthilfe

mevesta e.V. und der Evangelische Diakonieverband betreiben im Landkreis Böblingen vier Suchthilfezentren. Diese sind in den großen Kreisstädten Böblingen, Sindelfingen, Leonberg und Herrenberg verortet. Hier haben Bürgerinnen und Bürger des Landkreises zeitnah und wohnortnah Zugang zu Information und Beratung bei Fragen rund um den riskanten Umgang mit Konsummitteln.

Bei Fragen zu Schulungen für Präventionsbeauftrage von Anbauvereinigungen oder bei Interesse an einer Kooperation mit der Suchthilfe wenden Sie sich bitte direkt an die Leitungen der jeweiligen Beratungsstellen. Für Sindelfingen und Herrenberg: Jessica Bernhard 07031/ 21 81-236 bernhard@mevesta.de; Für Böblingen und Leonberg: Tom Bredow 07152 33294021 bredow@diakonie-leonberg.de.

  • Bei Fragen zum Erlaubnisverfahren von Anbauvereinigungen können Sie sich an das hierfür eingerichtete Postfach des Sozialministeriums wenden cannabis@sm.bwl.de.
  • Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Präventions- und Frühinterventionsangeboten im Landkreis an Jessica Bernhard 07031/ 21 81-236 bernhard@mevesta.de

Bei Fragen zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten wenden Sie sich an die jeweiligen Beratungsstellen:

Weiterführende Informationen

Unter www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html (Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz), https://www.infos-cannabis.de und  www.cannabispraevention.de können Sie sich über das neue Gesetz, über das Konsummittel Cannabis und den Umgang damit informieren.

Kontakt

Landratsamt Böblingen,
Parkstr. 4
71034 Böblingen

Jörg Litzenburger

Jörg Litzenburger
Tel: 0 70 31 / 6 63 - 15 38
Fax: 0 70 31 / 6 63 - 15 44
E-Mail: j.litzenburger@lrabb.de