Immissionsschutzrecht

Anlagenbezogener Immissionsschutz

Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde. Diese sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend genannt.

Wer eine bereits bestehende, genehmigungsbedürftige Anlage ändern möchte, muss diese Änderung möglicherweise anzeigen. Bei einer wesentlichen Änderung ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Anzeigepflicht besteht auch für Anlagen, die aufgrund einer Gesetzesänderung neu in die Genehmigungspflicht aufgenommen wurden.

Die Immissionsschutzbehörde steht Ihnen für Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens, zu Antragsformularen oder zur Erforderlichkeit von Gutachten gern zur Verfügung.

  • Antrag für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung finden Sie hier.
  • Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) finden Sie hier.
  • Den Leitfaden für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz finden Sie hier.

Diese Anlagen, aber auch andere Anlagen, die kein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen, unterliegen der Überwachung des Immissionsschutzrechts und der Gewerbeaufsicht als technische Immissionsschutzbehörde. Im Falle, dass Sie Fragen zu zulässigen Emissionen und Immissionen von Anlagen haben, können sie sich gerne an uns wenden. Im Falle von konkreten Beschwerden orientieren Sie sich bitte an folgendem Wegweiser für Umweltbeschwerden. Bei Beschwerden, für welche die Immissionsschutzbehörde zuständig ist, können Sie uns gerne ihre Aufzeichnungen zukommen lassen, die Sie uns einfach per E-Mail zusenden oder diese telefonisch vorbringen. Für sämtliche Fragen steht Ihnen das Team vom Immissionsschutzrecht jederzeit gerne zur Verfügung.

Informationen für Betreiber von Gasturbinen-, Verbrennungsmotor- und Kesselanlagen im Wirkungsbereich der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV)

Allgemeines:

Die 44. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig davon, welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. Es sind beim Betrieb der Anlagen evtl. neue Grenzwerte, sowie neue Messverpflichtungen und Messzyklen zu beachten. Die Vorschriften über die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflichten nach der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung – 4. BImSchV) bleiben davon unberührt.

Anzeige und Registrierung:

Die am 26. Juni 2019 in Kraft getretene „Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV“ verpflichtet Betreiber einer der oben genannten Anlagen, diese der zuständigen Behörde zu melden.

Anzeige-Frist:

  • Für Neuanlagen: vor Inbetriebnahme
  • Für Bestandsanlagen: bis spätestens 01.12.2023

Anzeigeformulare:

In Baden-Württemberg stehen für die Erstanzeige, für emissionsrelevante anzeigepflichtige Änderungen und für die Stilllegung einer solchen Anlage, sowie für die Anzeige eines Betreiberwechsels Formulare der obersten Landesbehörde zur Verfügung, welche zwingend verwendet werden müssen. Die Formulare können hier abgerufen werden.

Ausgefüllte Anzeigeformulare für Anlagen, die der Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde beim Amt Bauen und Umwelt des Landratsamtes Böblingen unterliegen, sind mit der Bezeichnung „44.BImSchV – Anzeige“ digital an die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Böblingen, Postfach: bauen-umwelt@lrabb.de zu schicken. Dabei ist darauf zu achten, dass die Formulare vollständig ausgefüllt sind. Eingescannte Formblätter können nicht akzeptiert werden.

Angezeigte Anlagen werden anschließend im Internet in einem zentralen Anlagenregister der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) veröffentlicht.

Zu Fragen, ob die jeweilige Anlage grundsätzlich den Bestimmungen der 44. BImSchV unterliegt, wenden Sie sich bitte an die Gewerbeaufsicht, für Fragen formalrechtlicher Art und bezüglich der Anzeigepflicht an den Bereich Immissionsschutzrecht.

Umsetzung der RED II-Richtlinie

Nach der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen (RED II-Richtlinie) vom 11.12.2018 sind für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien Verfahrenshandbücher für die Projektträger zu erstellen. Das unten angefügte Verfahrenshandbuch stellt für den Bereich Immissionsschutz das Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Zulassung von Biogasanlagen in Baden-Württemberg dar. Geregelt wird darin u.a., dass die nach der RED II-Richtlinie auf Antrag des Vorhabenträgers mit der Koordinierung des Genehmigungsverfahrens zu beauftragende einheitliche Stelle die jeweils zuständige Immissionsschutzbehörde ist.
Verfahrenshandbuch Biogasanlagen gemäß § 10 Abs. 5a BImSchG (PDF, 191,7 KiB)

Kontakt

Landratsamt BöblingenBauen und UmweltParkstraße 1671034 Böblingen

Sachgebietsleiter:
Steffen Kroneisen
Tel: 07031 / 663 - 1584
E-Mail: s.kroneisen@lrabb.de

Sekretariat:
Tel.: 07031 / 663 - 1710
oder -1339
E-Mail:
bauen-umwelt@lrabb.de