Umtausch in einen EU-Kartenführerschein
Der Pkw‐Führerschein war früher unbefristet gültig, diese Vorgabe hat sich jedoch geändert. Alle Führerscheine – der graue, der rosafarbene und der unbefristet Kartenführerschein – müssen umgetauscht werden. Die neuen, befristeten EU‐Führerscheine haben dann eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Rechte Ihrer bisherigen Fahrerlaubnis werden ins aktuelle Recht umgesetzt.
Der Pflichtumtausch erfolgt gestaffelt nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsdatum des Führerscheins. Aktuell betroffen sind die Jahrgänge 1971 oder später, sofern der Führerschein vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist.
Führerscheine, die bis einschließlich 31 Dezember 1998 ausgestellt worden sind
Führerscheine, die ab 1 Januar 1999 ausgestellt worden sind
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Alle wichtigen Informationen zum Pflichtumtausch finden Sie hier.
Bitte beachten Sie Folgendes:
- Die Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 wird automatisch in die neue Fahrerlaubnis der Klasse BE/C1E und die darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen umgetauscht. Damit dürfen Sie Kraftfahrzeuge bis 7,5 t und einen Anhänger (Zugkombination bis 12 t) führen. Die Fahrerlaubnis Klasse BE/C1E wird zeitlich unbefristet erteilt. Das Führerscheindokument wird jedoch auf 15 Jahre begrenzt.
- Wenn Sie mit Ihrer bisherigen Klasse 3 Fahrzeugkombinationen über 12 t bis maximal 18,75 t führen möchten, wird die entsprechende Fahrerlaubnis Klasse CE beschränkt auf den bisherigen Umfang der Klasse 3 bis zur Erreichung des 50. Lebensjahres automatisch erteilt. Soll diese Berechtigung auch nach dem 50. Lebensjahres weiter gelten, sind ärztliche Untersuchungen erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3).
- Sind Sie Inhaber der Klasse 2 und erreichen das 50. Lebensjahr, müssen Sie diese Fahrerlaubnisklasse verlängern lassen. Hierzu sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ggf. ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 FeV (§ 12) für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
- Ärztliche Bescheinigung über die durchgeführte Untersuchung nach Anlage 5 FeV (§ 11 Nr. 9) für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E. Diese Untersuchungen werden alle 5 Jahre erforderlich. Nach einer versäumten Verlängerung erlischt die Fahrberechtigung für die entsprechende Klasse.
- Sind Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig, können Sie die neue Fahrerlaubnis Klasse T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h beantragen. Hierzu benötigen wir einen Nachweis, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind (z. B. Versicherungsnachweis der Berufsgenossenschaft etc).
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Alter Führerschein (Bei Antragszusendung per Post nur die Kopie vom Führerschein)
- Aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) - Nicht älter als ein Jahr!
- Bei Namensänderung durch Scheidung: Zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt beziehungsweise Reisepass oder Personalausweis, in dem der neue Name vermerkt ist
- Wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
- Antrag auf Umtausch eines Führerscheins (PDF, 720,1 KiB)
Bearbeitungsdauer
Kosten
Rechtsgrundlage
Das persönliche Erscheinen bei der Führerscheinstelle ist nicht erforderlich.