Umtausch in einen EU-Kartenführerschein

Der Pkw‐Führerschein war früher unbefristet gültig, diese Vorgabe hat sich jedoch geändert. Alle Führerscheine – der graue, der rosafarbene und der unbefristet Kartenführerschein – müssen umgetauscht werden. Die neuen, befristeten EU‐Führerscheine haben dann eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Rechte Ihrer bisherigen Fahrerlaubnis werden ins aktuelle Recht umgesetzt.

Der Pflichtumtausch erfolgt gestaffelt nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsdatum des Führerscheins. Aktuell betroffen sind die Jahrgänge 1971 oder später, sofern der Führerschein vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist.

Führerscheine, die bis einschließlich 31 Dezember 1998 ausgestellt worden sind

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Führerscheine, die ab 1 Januar 1999 ausgestellt worden sind

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Alle wichtigen Informationen zum Pflichtumtausch finden Sie hier.

Bitte beachten Sie Folgendes:

  1. Die Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 wird automatisch in die neue Fahrerlaubnis der Klasse BE/C1E und die darin eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen umgetauscht. Damit dürfen Sie Kraftfahrzeuge bis 7,5 t und einen Anhänger (Zugkombination bis 12 t) führen. Die Fahrerlaubnis Klasse BE/C1E wird zeitlich unbefristet erteilt. Das Führerscheindokument wird jedoch auf 15 Jahre begrenzt.
  2. Wenn Sie mit Ihrer bisherigen Klasse 3 Fahrzeugkombinationen über 12 t bis maximal 18,75 t führen möchten, wird die entsprechende Fahrerlaubnis Klasse CE beschränkt auf den bisherigen Umfang der Klasse 3 bis zur Erreichung des 50. Lebensjahres automatisch erteilt. Soll diese Berechtigung auch nach dem 50. Lebensjahres weiter gelten, sind ärztliche Untersuchungen erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3).
  3. Sind Sie Inhaber der Klasse 2 und erreichen das 50. Lebensjahr, müssen Sie diese Fahrerlaubnisklasse verlängern lassen. Hierzu sind folgende Unterlagen erforderlich:
    1. Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder ggf. ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 FeV (§ 12) für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
    2. Ärztliche Bescheinigung über die durchgeführte Untersuchung nach Anlage 5 FeV (§ 11 Nr. 9) für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E. Diese Untersuchungen werden alle 5 Jahre erforderlich. Nach einer versäumten Verlängerung erlischt die Fahrberechtigung für die entsprechende Klasse.
  4. Sind Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig, können Sie die neue Fahrerlaubnis Klasse T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h beantragen. Hierzu benötigen wir einen Nachweis, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind (z. B. Versicherungsnachweis der Berufsgenossenschaft etc).

Informationen über die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen ab 19. Januar 2013 finden Sie hier. (PDF, 1,483 MiB)

Voraussetzungen

  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Landkreis Böblingen.
  • Im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Alter Führerschein (Bei Antragszusendung per Post nur die Kopie vom Führerschein)
  • Aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) - Nicht älter als ein Jahr!
  • Bei Namensänderung durch Scheidung: Zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt beziehungsweise Reisepass oder Personalausweis, in dem der neue Name vermerkt ist
  • Wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
  • Antrag auf Umtausch eines Führerscheins (PDF, 720,1 KiB)

Bearbeitungsdauer

  • Ihr neuer Führerschein ist in ca. zehn bis zwölf Wochen fertig 
  • Per Expressantrag ist Ihr Führerschein in etwa einer Woche fertig 

Kosten

  • Führerscheintausch wegen Pflichtumtausch: 25,30 €
  • Expressgebühren: 20,50 €
  • Direktversand: 5,10 €

Rechtsgrundlage

  • § 6 Abs. 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) 
  • § 76 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • § 25 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Das persönliche Erscheinen bei der Führerscheinstelle ist nicht erforderlich.