Soziale Hilfen

Allgemeine Grundlagen

Bei allen Hilfearten ist zu beachten, dass neben den persönlichen Voraussetzungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten geprüft werden müssen. Eigenes Einkommen und Vermögen ist daher vorrangig zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen. Eventuell bestehende Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII gehen auf das Amt für Soziales und Teilhabe über. Im Rahmen der Sozialhilfe erfolgt kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern oder Kindern, soweit deren jährliches Einkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,- Euro liegt. Tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen sind jedoch bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Zur Antragstellung ist für alle Leistungen ein formeller Sozialhilfeantrag erforderlich. Leistungen der Sozialhilfe werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Ein rechtzeitiger Antrag ist daher unerlässlich.

Leistungen der Sozialhilfe online beantragen

Hinweis: Für die Online-Beantragung benötigen Sie ein Servicekonto beim Serviceportal Baden-Württemberg.

Hilfe zum Lebensunterhalt

nach Kapitel 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Sie können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind und Ihr Einkommen und Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
Sofern Sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Angehörigen leben, ist jedoch ein vorrangiger Sozialgeldanspruch im Rahmen des SGB II beim örtlichen JobCenter geltend zu machen.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz (PDF, 126 KiB) zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Unterlagen zur Beantragung von ambulanten Leistungen:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

nach Kapitel 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz (PDF, 126 KiB),
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, z.B. bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
    • bei dezentraler Warmwassererzeugung
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.

Unterlagen zur Beantragung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

Hilfe zur Gesundheit

nach Kapitel 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII
Voraussetzungen: Sie sind nicht krankenversichert und es besteht kein Rückkehrrecht in die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Umfang: Der Umfang entspricht i. d. R. dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hilfe zur Familienplanung nach § 49 SGB XII
Voraussetzungen: Sie können die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen decken.

Unterlagen zur Beantragung von ambulanten Leistungen

Hilfe zur Pflege ambulant

nach Kapitel 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Voraussetzungen: Sie können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Hilfe ausführen. Oder Sie beziehen keine oder nicht ausreichende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Hilfe zur Pflege umfasst: häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Finanzierung von Kurzzeitpflege, Finanzierung von vollstationärer Pflege (Pflegeheim)

Unterlagen zur Beantragung von ambulanten Leistungen

Hilfe zur Pflege stationär

nach Kapitel 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Voraussetzungen: Sie können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Hilfe ausführen. Oder Sie beziehen keine oder nicht ausreichende Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Hilfe zur Pflege umfasst: Finanzierung von vollstationärer Pflege (Pflegeheim)

Unterlagen zur Beantragung von stationären Leistungen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

nach Kapitel 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Hilfe für Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen verbunden mit sozialen Schwierigkeiten befinden. Dies können z.B. sein: Wohnungslosigkeit, Straffälligkeit

Unterlagen zur Beantragung von ambulanten Leistungen

Hilfe in anderen Lebenslagen (u.a. Blindenhilfe; Bestattungskosten)

nach Kapitel 9 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Leistungen, die gewährt werden für z.B.:

Unterlagen zur Beantragung von ambulanten Leistungen

Antragsunterlagen zur Weiterbewilligung

Reichen Sie dem Folgeantrag folgende Unterlagen mit ein:

  • Vermögenserklärung
  • Anlage 4: Ergänzende Angaben zu den Angehörigen
  • Ihre lückenlosen Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate

Antragsunterlagen für Ukrainische Flüchtlinge

Weitere Informationen zu Leistungen nach dem SGB XII

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Landratsamt Böblingen, Amt für Soziales und Teilhabe,

Kontakt:

Landratsamt Böblingen
Soziale Hilfen
Parkstr. 16
71034 Böblingen

Tel: 07031 / 663 - 1303
Fax: 07031 / 663 - 91303
E-Mail: Soziales@lrabb.de

Sprech- und Öffnungszeiten:

Bitte beachten Sie:
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich!

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