Gebiets- und Artenschutz
Gebietsschutz
Der Landkreis Böblingen besitzt 19 Naturschutzgebiete, unter ihnen das Naturschutzgebiet Venusberg, die durch das Regierungspräsidium Stuttgart per Verordnung festgesetzt wurden. Die zahlreichen Naturdenkmale - kleinere Wacholderheiden, Feuchtgebiete, Baumdenkmale u.a. - sowie großflächige Landschaftsschutzgebiete wie das Landschaftsschutzgebiet Glemswald, werden durch die untere Naturschutzbehörde ausgewiesen.
Sie hat auch die besonders geschützten Biotope - Feldhecken, Feldgehölze, Magerrasen, Quellen u.a. erfasst und in Karten aufgenommen. Mehrere europäische Schutzgebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Vogelschutzgebiete) erstrecken sich als NATURA 2000 - Gebiete über das Kreisgebiet. Mit diesem Gebietsschutz werden Lebensräume für seltene und gefährdete Tiere und Pflanzen sichergestellt.
Alle Schutzgebiete werden durch die Naturschutzabteilung überwacht.
Artenschutz
Auf den Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen muss die untere Naturschutzbehörde ihr besonderes Augenmerk legen. Unsere heutige Lebensweise verringert die Vielfalt der Arten immer stärker und drängt diese in Kleinstbiotope zurück. Die
Roten Listen weisen u.a. Arten aus, die ausgestorben, stark gefährdet oder schonungsbedürftig sind.
Alle wild lebenden Tiere und Pflanzen unterliegen dem gesetzlichen Artenschutz. Dabei wird zwischen besonders geschützten und streng geschützten Arten unterschieden. Über den Schutzstatus unserer heimischen und außereuropäischen Arten kann Ihnen die untere Naturschutzbehörde oder die Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz WISIAAuskunft geben.
Als besonders geschützt gelten beispielsweise alle europäischen Vögel, die europäischen Säugetiere mit wenigen Ausnahmen, die heimischen Frösche und Schlangen, aber auch Pythons und Riesenschlangen, die in Deutschland gezüchtet werden. Nicht zu vergessen: unsere heimischen Hornissen.
Einem noch stärkeren Schutz unterliegen die streng geschützten Arten. Dazu gehören z.B. alle Fledermäuse in Europa, die Gelbbauchunke, der Turmfalke, die Griechische Landschildkröte und fast alle Papageien.
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dürfen in ihren Lebensstätten und zu bestimmten Zeiten nicht gestört werden. Sie zu jagen, zu fangen, zu verletzen ist ebenso verboten wie das Entnehmen, Beschädigen und Zerstören ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Besitz und Vermarktung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die artenschutzrechtlichen Regelungen sind äußerst kompliziert und müssen für jede Art einzeln geprüft werden. Dazu gehört auch die Berücksichtigung weiterer Gesetze wie das Tierschutzgesetz, entsprechender Jagdvorschriften oder europäischer Verordnungen.