Erweiterte Führungszeugnisse
Die nachstehenden Beiträge geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum erweiterten Führungszeugnis im Ehrenamt. Sie sollen sie Antragsstellung eines erweiterten Führungszeugnisses erleichtern. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine einzelfallbezogene Beratung durch die Aufsichtsbehörden oder andere spezialisierte Einrichtungen wie das Bundesamt für Justiz oder das Jugendamt.
FAQs
Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Ein erweitertes Führungszeugnis beinhaltet neben Vorstrafen, die im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes relevant sind (z. B. Zuhälterei, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie oder exhibitionistischer Handlungen), auch andere Vorstrafen. Ein Ausschluss von der ehrenamtlichen Tätigkeit soll aber nur aufgrund der im Bundeskinderschutzgesetz benannten, einschlägigen Vorstrafen erfolgen. Die Einsichtnahme beschränkt sich deshalb darauf, ob Einträge zu diesen entsprechenden Paragrafen enthalten sind. Andere Einträge zu Paragrafen, die nicht in diesem Katalog stehen, sollten im Sinne des Persönlichkeitsschutzes nicht beachtet werden. Entsprechende Informationen dürfen unter keinen Umständen weitergegeben werden.
Wann wird dieses Führungszeugnis im Ehrenamt verlangt?
Nach Paragraf 30a Abs. 1 Nr. 2(a) das Bundeskinderschutzgesetz wird ein erweitertes Führungszeugnis im Ehrenamt verlangt, wenn man sich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe engagiert.
In der Voraussetzung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die Art, Dauer und Intensität - der sogenannte Kontakt zu Kindern entscheidend. Bei Übernachtungen, Einzelberatung oder Einzelunterricht muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, eine Selbstverpflichtungserklärung (DOCX, 37 KiB) unterschreiben zu lassen. Unter welchen Umständen ein erweitertes Führungszeugnis notwendig ist, kann durch ein Prüfschema ermittelt werden.
Wie oft muss ich das erweiterte Führungszeugnis vorlegen?
Warum ist das erweiterte Führungszeugnis wichtig?
Kinderwohl an Schulen und Kindertageseinrichtungen oder bei der Ehrenamtsbetreuung hat im Landratsamt Böblingen eine hohe Priorität. Das erweiterte Führungszeugnis dient als ein Schutz- und Präventionskonzept in der ehrenamtlichen Betreuung, Beaufsichtigung oder Erziehung von Minderjährigen. Das Vorlegen des erweiterten Führungszeugnisses ist kein persönlicher Angriff und handelt sich nicht um einen Generalverdacht. Es sollte die Engagierten als auch Kinder und Jugendliche schützen und die Qualität des Ehrenamtes erhöhen.
Gibt es bei evtl. Einträgen im Führungszeugnis Kriterien, die für einen Ausschluss vom ehrenamtlichen Kontakt mit Kindern sprechen?
Die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen soll ausschließen, dass Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171[1], 174-174c[2], 176-180a[3], 181a[4], 182-184 f.[5], 225[6], 232-233a[7], 234[8], 235[9] oder 236[10] des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden sind, im Bereich des SGB VIII tätig werden. Ein Ausschluss von der ehrenamtlichen Tätigkeit soll aber nur, falls der im Bundeskinderschutzgesetz benannten, einschlägigen Vorstrafen erfolgen.
[1] § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
[2] § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
[3] § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
[4] § 181a Zuhälterei
[5] § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
[6] § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
[7] § 232 Menschenhandel
[8] § 234 Menschenraub
[9] § 235 Entziehung Minderjähriger
[10] § 236 Kinderhandel
Ist das Einholen der Auskunft freiwillig oder vorgeschrieben?
Muss das Führungszeugnis bei einer Stelle eingereicht werden?
Wie ist die Einsichtnahme des erweiterten Führungszeugnisses geregelt?
Da die Einsichtnahme in das Führungszeugnis eine sehr private Angelegenheit ist, werden auch hier die Bestimmungen des Datenschutzes beachtet. Das erweiterte Führungszeugnis erhalten Sie nach Einsichtnahme zurück. Dazu bekommen Sie ein Dokumentationsblatt sowie eine Bescheinigung der Einsichtnahme.
Sollte im erweitertes Führungszeugnis eine Eintragung wegen einer Straftat nach dem Katalog des § 72a Abs. 1 SGB VIII verzeichnet sein, so wird der jeweilige Arbeits- und Freundeskreis in Kenntnis gesetzt, der dann über das weitere Vorgehen entscheidet. Andere Eintragungen als die in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten, werden nicht vermerkt, niemandem mitgeteilt und nicht genutzt. Die Einsicht nehmende Person ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Einsichtnahme beschränkt sich deshalb darauf, ob Einträge zu diesen entsprechenden Paragrafen enthalten sind. Andere Einträge zu Paragrafen, die nicht in diesem Katalog stehen, sollten im Sinne des Persönlichkeitsschutzes nicht beachtet werden. Entsprechende Informationen dürfen unter keinen Umständen weitergegeben werden.
Wie ist vorzugehen, wenn Engagierte kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Wird mein Führungszeugnis in einer Datenbank gespeichert?
Nein, Ihr Führungszeugnis wird nach der Einsichtnahme an Sie zurückgeschickt. Nach dem Vorlegen des erweiterten Führungszeugnisses bekommen Sie ein Dokumentationsblatt sowie eine Bescheinigung der Einsichtnahme. Um einen Überblick über das Verfahren zu schaffen, wird eine Namensliste der eingesehen Führungszeugnisse gepflegt.
Wie stelle ich einen Antrag zum erweiterten Führungszeugnis im Landkreis Böblingen?
Alle ehrenamtlich Engagierten (in der Jugend- und Kinderhilfe) können selbst das erweiterte Führungszeugnis bei der jeweiligen Kommune persönlich und mit Vorlage des Personalausweises beantragen. Die Antragsstellung findet bei ihrem jeweiligen Bürgerbüro statt. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer Gemeinde sowie beim Bundesamt für Justiz. Ein entsprechender Musterantrag liegt auf unserer Homepage zum Download bereit. Dieser beinhaltet auch die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung. Der Antrag muss von Ihrem Verein/Arbeits- oder Freundeskreis unterzeichnet werden, denn dieser bestätigt Ihr ehrenamtliches Engagement. Wenn Sie keinem Verein, Verband oder Ehrenamtskreis zugehören, können Sie sich gerne an Ihre Gemeinde wenden. Wir ermutigen Sie jedoch, sich mit den existierenden Arbeits- und Freundeskreisen in Ihrer Gemeinde in Verbindung zu setzen.
Auf unserer Homepage finden Sie auch ein Schaubild zur Antragstellung eines erweiterten Führungszeugnisses im Ehrenamt. Dies soll Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten zum Antragsverfahren zeigen, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Ist die Antragstellung für mich als Engagierte kostenpflichtig?
Die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses für das ehrenamtliche Engagement ist kostenfrei. Gemäß §12 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung kann das Bundesamt für Justiz von der Erhebung der Gebühr für das Führungszeugnis übernehmen. Wichtig: Den Antrag auf Gebührenbefreiung (DOCX, 34,1 KiB) müssen Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses (DOCX, 34,1 KiB) stellen. Ein entsprechender Musterantrag liegt auf unserer Homepage zum Download bereit.
Welche Dokumente sind auf der Homepage des Amts für Migration und Flüchtlinge zum Thema erweitertes Führungszeugnis vorhanden?
- Antrag für ein erweitertes Führungszeugnis mit Gebührenbefreiung (DOCX, 34,1 KiB)
- Prüfungsschema der Intensität und Dauer der Kontakt zu Jugendlichen und Kindern (PDF, 329 KiB)
- Gesetzestext (PDF, 42,7 KiB) und Merkblatt (PDF, 99,4 KiB) des Bundesamts für Justiz
- Selbstverpflichtungserklärung für das ehrenamtliche Engagement (DOCX, 37 KiB)
- Handlungsleitfaden für Ehrenamtliche (PDF, 305,6 KiB)
- Überblick der Straftatbestände für Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a SGB VIII (PDF, 41,6 KiB)
- Dokumentationsblatt der Einsichtnahme (DOCX, 29,8 KiB)
- Bescheinigung der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis (DOCX, 37,4 KiB)
- Wegweiser zur Antragsstellung des erweiterten Führungszeugnisses im Ehrenamt (PDF, 432,6 KiB)