Führerschein - Umschreibung eines ausländischen Führerscheins

Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen, falls Sie weiterhin fahren möchten. Eventuelle Fragen, ob mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland ein Fahrzeug geführt werden kann und unter welchen Bedingungen eine Umschreibung möglich ist, müssen anhand der Einzelfallumstände in einem persönlichen Gespräch in der Führerscheinstelle geklärt werden.

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = Island, Lichtenstein, Norwegen) müssen ihren Führerschein nicht umtauschen.

Bei Erteilung und Aushändigung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein abgegeben werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Hauptwohnsitz ist im Landkreis Böblingen.
  • Sie besitzen eine gültige ausländische Fahrerlaubnis

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto - Nicht älter als ein Jahr!
  • Erste Einreisebestätigung nach Deutschland von der Ausländerbehörde (Keine Meldebestätigung vom Rathaus)
  • Ausländischer Führerschein 
  • Bei einem Führerschein außerhalb der EU zusätzlich eine Übersetzung Ihres 
    Führerscheins von einem anerkannten Automobilclub (z.B. ADAC)

Bei einer EU‐EWR‐Fahrerlaubnis sowie bei einer Fahrerlaubnis, die in einem der in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staaten und Klassen erteilt worden ist, zusätzlich:

  • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung.
  • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen.

ACHTUNG: Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger‐und/oder Unterklassen) notwendig ist.

Bei einer Nicht‐EU‐/EWR‐Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse:

  • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung: nur bei Klasse C+D, bzw. DE + DE
  • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung.
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (9 Unterrichtseinheiten).
  • Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen.

Vorgehen

  1. Antragstellung bei Führerscheinstelle.
  2. Die Probezeit ist von mehreren Faktoren abhängig und wird daher im Einzelfall durch die Führerscheinstelle geprüft und nach den gesetzlichen Vorgaben entschieden.

Bearbeitungsdauer / Fristen

  • Die Fahrberechtigung mit dem ausländischen Führerschein besteht sechs Monate nach Anmeldung.
  • Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
    Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

Kosten

  • Führerschein: Umschreibung einer EU/EWRFahrerlaubnis oder Anlage 11 Staat:
    Kosten: 36,30 Euro
    Rechtsgrundlage: Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Führerschein: Umschreibung einer Fahrerlaubnis Drittstaat:
    Kosten: 43,90 Euro
    Rechtsgrundlage: Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Rechtsgrundlage

  • § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Anerkennung von EU‐EWR‐Fahrerlaubnissen
  • § 29 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Ausländische Fahrerlaubnisse
  • § 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU‐/EWR‐Staaten
  • § 31 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  • Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Fahrerlaubnis und Führerschein