Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ) mit stationärem Wohnen
Auf Grund der Art oder Schwere einer Behinderung kann es möglich sein, dass es keine geeignete Schule im Landkreis Böblingen gibt. So kann es erforderlich sein, dass das schulpflichtige Kind eine Schule außerhalb des Landkreises Böblingen besucht und in einem Internat bei der Schule wohnt, wobei die Kostenübernahme hierfür im Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgt. Ein Ziel der Eingliederungshilfe ist es, das Kind wenn möglich in der gewohnten Umgebung zu belassen. Daher kann die Unterbringung in einem Internat insbesondere dann in Frage kommen, wenn die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Schule nicht zugemutet werden können.
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt über das Staatliche Schulamt Böblingen, Charles-Lindbergh-Str. 11, 71032 Böblingen.
Was Sie vor Antragstellung abklären sollten
Vor Antragstellung sollten Sie abklären, ob der Hilfebedarf ggf. durch Leistungen vorrangig verpflichteter Reha-Träger (z.B. Krankenkasse, Pflegekasse, ...) oder anderweitig gedeckt werden kann. In Frage kommen z.B. Krankengymnastik, Ergotherapie und/oder Logopädie über die Krankenkasse, Pflegeleistungen über die Pflegeversicherung.
Bitte beachten Sie
Die Leistungen werden ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen gewährt. Wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist, muss in der Regel ein Kostenbeitrag von den Eltern bezahlt werden. Genauere Informationen können Sie im Einzelfall bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Team der Eingliederungshilfe erhalten.
Antragsunterlagen
- Eingliederungshilfe-Antrag mit entsprechenden Nachweisen (Kopie Personalausweis / Reisepass, Kopie Schwerbehindertenausweis, Nachweis Pflegegrad, ...)
- Bereits vorhandene ärztliche Berichte und Atteste zur Behinderung/Erkrankung
Im Einzelfall können darüber hinaus noch weitere Angaben angefordert werden.
Bei Rückfragen zu den einzelnen Antragsunterlagen können Sie sich auch gerne an Ihren persönlichen Ansprechpartner im Team der Eingliederungshilfe wenden.