Personenbeförderung
Für die gewerbliche Beförderung von Personen ist eine Genehmigung erforderlich. Es gibt hierfür verschiedene Verkehrsformen.
Hierbei sind entsprechende Voraussetzungen vom Unternehmer zu erfüllen:
- Zuverlässigkeit
- Nachweis der fachlichen Eignung
- finanzielle Leistungsfähigkeit
Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)
Zahlreiche Taxen stehen in den größeren Städten und Gemeinden an ausgewiesenen Plätzen oder nach vorheriger Anforderung im ganzen Landkreis Böblingen zur Verfügung.
Der Fahrpreis richtet sich nach der Rechtsverordnung (PDF, 441,9 KiB)des Landratsamtes Böblingen vom 01.10.2019 über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Ab 02.01.2023 gilt folgende Rechtsverordnung. (PDF, 417,6 KiB)
Für Taxiunternehmer gelten insbesondere folgende Pflichten:
- Betriebspflicht (z.B. auch in der Nacht)
- Beförderungspflicht (d.h. keine Ablehnung von Fahrten, ausgenommen die Beförderung ist nicht mehr zumutbar, z.B. wegen starkem Alkoholkonsum)
- Tarifpflicht (entsprechend der Rechtsverordnung des Landkreises)
Taxen sind gut zu erkennen an folgenden Merkmalen:
- Dachzeichen
- Ordnungsnummer im Heckfenster
- Fahrpreisanzeiger
- im Wageninneren muss gut sichtbar die Anschrift des Unternehmers angebracht sein.
Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG)
Mehrere Mietwagen-Unternehmer bieten im Landkreis Böblingen ihre Dienste an. Mietwagen dürfen nur ab ihrem Betriebssitz starten und sich daher nicht an öffentlichen Standplätzen bereithalten. Der Fahrgast mietet das komplette Fahrzeug mit Fahrer und bestimmt das Ziel, den Zweck und den Fahrpreis. Die Mietwagen verfügen über einen Wegstreckenzähler, dieser ist bei der Fahrpreisermittlung hilfreich. Manche Mietwagenunternehmer fahren auf bestimmten Strecken zu Festpreisen.
Im Gegensatz zu den Taxen besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht und der Wagen muss stets an den Betriebssitz zurückkehren.
Linienverkehr mit Omnibussen (§ 42 PBefG)
Jede Gemeinde bzw. Stadt im Landkreis Böblingen ist an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Es gibt regelmäßige Verkehrsverbindungen zu festen Zeiten an festen Haltestellen, die aus den Fahrplänen ersichtlich sind.
Berufsverkehre und Theaterfahrten sind Sonderformen des Linienverkehrs. Alle Formen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durchgeführt werden.
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (§ 48 PBefG)
Bei Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ist der Ablauf der Fahrt vom Unternehmer fest geplant. Mietomnibusse werden z.B. von Gruppen oder Firmen zu Ausflügen gemietet, diese Fahrten werden dann nach deren Wunsch im Vorfeld geplant.
Jeder Omnibusunternehmer im Landkreis Böblingen benötigt für diese Fahrten eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr.