Liegenschaftsvermessungen
Die rechtliche Grundlage für Liegenschaftsvermessungen ist das Vermessungsgesetz (VermG) für Baden-Württemberg von 2004 in der jeweils gültigen Fassung.
Zu den Liegenschaftsvermessungen gehören:
Zerlegung von Flurstücken
Für die Aufteilung von Bauplätzen oder den Verkauf eines Flurstücksteils ist eine Zerlegung erforderlich, bei der die neuen Flurstücksteile durch eine Nummer eindeutig gekennzeichnet werden. Die neuen Grenzen werden örtlich mit Grenzzeichen abgemarkt. Das Messergebnis wird in einer urkundlichen Niederschrift festgehalten. Veränderungen der Form oder Größe eines Grundstücks werden erst durch die Eintragung ins Grundbuch rechtswirksam. Voraussetzung für diese Eintragung ist der Fortführungsnachweis vom Amt für Vermessung und Flurneuordnung über die neuen Flurstücke. Zerlegungen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen.
Verschmelzen von Flurstücken
Verschmelzung ist die katastertechnische Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück. Eine Verschmelzung ist nur möglich, wenn die Flurstücke in derselben Gemarkung liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Durch Verschmelzung wird die Zahl der Flurstücke insgesamt verringert und somit das Liegenschaftskataster vereinfacht. Die Belange der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten dürfen einer Verschmelzung nicht entgegenstehen. Bei der Verschmelzung ist die Flurstücksnummer eines der Flurstücke beizubehalten. Das Verschmelzen von Flurstücken ist gebührenfrei.
Gebäudeaufnahme
Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe und über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken. Die Gebäude werden in das Liegenschaftskataster eingetragen.
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist. Auch ältere Gebäude, die bisher noch nicht aufgemessen wurden, unterliegen weiterhin dieser Pflicht. Für die Anzeige kann untenstehendes Antragsformular verwendet werden.
Vermessungen, die zur Planung oder laufenden Bauüberwachung durchgeführt werden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.
Das Amt für Vermessung und Flurneuordnung misst die Gebäude auf Antrag der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten ein. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Einmessung von Amts wegen. Die Aufnahme erfolgt möglichst zeitnah nach der Errichtung des Gebäudes. Es ist in Einzelfällen allerdings nicht auszuschließen, dass die Aufnahme in einem zeitlichen Abstand zur Errichtung vorgenommen wird. Das Messergebnis wird vor Ort urkundlich protokolliert. Andert sich durch die Gebäudeaufnahme die tatsächliche Nutzung oder die Lagebezeichnung des Flurstücks, so wird ein Fortführungsnachweis erstellt, der Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und ggf. des Grundbuchs ist. Die Gebühren für Gebäude auf demselben Flurstück bemessen sich nach Anzahl der aufgenommenen Gebäude und nach der Summe der Baukosten.
Grenzfeststellung
Der Verlauf einer Flurstücksgrenze ist im Liegenschaftskataster festgelegt. Grenzzeichen (z.B. Bolzen, Marksteine) markieren diesen Grenzverlauf in der Örtlichkeit.
Mit Hilfe der Festlegungen des Liegenschaftskatasters können nicht sichtbare Grenzzeichen gesucht und aufgedeckt, vorhandene Grenzzeichen auf ihre Lagerichtigkeit überprüft und fehlende Grenzzeichen wieder eingebracht werden. In Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, einen Grenzpunkt vorläufig nicht abzumarken, z.B. weil Baumaßnahmen bevorstehen, die das Grenzzeichen gefährden.
Nach der Antragstellung wird die Vermessung vorbereitet und anschließend in der Örtlichkeit durchgeführt. Können die beantragten Grenzzeichen aufgedeckt und als lagerichtig nachgewiesen werden, handelt es sich um eine Grenzvorweisung. Befindet sich das Grenzzeichen nicht an der richtigen Stelle oder fehlt es gar, wird neu abgemarkt (Grenzfeststellung).
Die Gebühren für eine separate Grenzfeststellung berechnen sich aus einem Grundbetrag einer bestimmten Wertklasse (Bodenwert bzw. Klassifizierung öffentlicher Flächen) der betroffenen Flurstücke und der Anzahl der vorgewiesenen bzw. abgemarkten Grenzpunkte.