Klimaschutz-Energieeffizienz von Gebäuden

Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien

Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (EEWärmeG) und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg (EWärmeG) wurden mit dem Ziel verabschiedet,, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Die Überwachung und ggf. Durchsetzung dieser Vorschriften erfolgt durch den Landkreis Böblingen als zuständige Baurechtsbehörde bzw. die jeweilige Stadt mit eigener Baurechtszuständigkeit.

EEWärmeG - Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz für Neubauten

Die Regelung des EEWärmeG gelten seit dem 01. Januar 2009. Danach muss für alle Gebäude über 50 Quadratmeter, die neu errichtet werden, ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Wärmebedarfs (15-50%, je nach Art der Wärmequelle) aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zum EEWärmeG des Bundes für Neubauten am 01.02.2012.

Nachweisführung in den Baugenehmigungsverfahren und im Kenntnisgabeverfahren:

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem EEWärmeG müssen der unteren Baurechsbehörde im Zuge der jeweiligen Verfahren unaufgefordert die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vorgelegt werden. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie in Abhängigkeit der gewählten Energieform unter www.um.baden-wuerttemberg.de

Als Bauherr müssen Sie in allen Fällen die notwendigen Nachweise in der Regel innerhalb von 3 Monaten der zuständen Baurechsbehörde vorlegen.

Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe ist in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzuzeigen. Nachweise können grundsätzlich von Personen ausgestellt werden, die nach der EnEV Energieausweise ausstellen dürfen. Des Weiteren lässt das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachweise durch den Anlagenhersteller oder Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.

Ansprechpartner:

Laura Kimmerle
Tel.: 07031 / 663 1519
l.kimmerle@lrabb.de

Sonstige Informationen:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat zum Themenkomplex "Erneuerbare Energien" umfangreiche Informationen auf den Internetseiten www.erneuerbare-energien.de zusammengestellt. Auch die Energieagentur des Landkreises Böblingen hilft Ihnen bei Fragen zu diesem komplexen Themenbereich gerne weiter.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Wohngebäude im Bestand

Ab dem 01. Januar 2010 müssen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 50 Quadratmeter Wohnfläche mindestens 10% des jährlichen Wärmebdarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein "Austausch der Heizanlage" erfolgt. Der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien ist mit der Novelle des EWärmeG, welche am 01.07.2015 in Kraft getreten ist, auf 15 % gestiegen.

Außerdem gilt das EWärmeG jetzt auch für Nichtwohngebäude.

Detaillierte Informationen darüber finden Sie im Merkblatt (PDF, 213,4 KiB) zum EWärmeG.

Nachweisführung bei Heizungsanlagenaustausch

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem EWärmeG müssen der unteren Baurechsbehörde nach dem Austausch der Heizungsanlage unaufgefordert die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vorgelegt werden. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie hier

Als Eigentümer müssen Sie in allen Fällen die notwendigen Nachweise innerhalb von 18 Monaten der zuständigen Baurechsbehörde vorlegen.

Ansprechpartner:

Hanna Elischer
Tel.: 07031 / 663 1710
h.elischer@lrabb.de

Sonstige Informationen:

Auch die Energieagentur des Landkreises Böblingen hilft Ihnen bei Fragen zu diesem komplexen Themenbereich gerne weiter.