Grundwasser

Bauen im Grundwasser

Jegliche Maßnahme, die das Grundwasser berühren könnte, ist beim Landratsamt Böblingen, Amt für Bauen und Umwelt, Parkstr. 16, 71034 Böblingen rechtzeitig anzuzeigen und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig. Antragsunterlagen und Hinweise zur Bauausführung:

Antragsunterlagen

  • Antrag auf vorübergehende Absenkung und Entnahme von Grundwasser während der Bauzeit und auf Grundwasserumleitung nach Erstellung des Bauwerks
  • Erläuterung (Siehe Beschreibung des Bauvorhabens)
  • Lageplan M 1:500 (1:2500)
  • Schnitte mit Darstellung des Wasserspiegels, die Durchlässigkeit (Kf-Wert) des Untergrundes, Reichweite der Absenkung und die eventuellen Auswirkungen bezüglich Setzungen (Baugrundgutachten bzw. hydrogeologisches Gutachten eines Sachverständigen)
  • Ergebnisse von ingenieurgeologischen Untersuchungen

Beschreibung des Bauvorhabens

  • Erfordernis der Grundwassersenkung
  • Baubeginn
  • Absenkungsbeginn
  • Absenkdauer
  • Absenkziel bzw. Eintauchtiefe ins Grundwasser
  • Abzuführende Wassermenge in l/s
  • Art der Ableitung des Grundwassers während der Bauzeit
  • Gründung (Flachgründung, Streifenfundamente, Einzelfundamente)
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Gewässerumläufigkeit nach Erstellung des Bauwerks
  • Verbaumaßnahmen
  • Auswirkungen auf die Nachbarbebauung

Antragstellung Online (Service BW)

Über das Service Portal Baden-Württemberg können Sie den Antrag Online stellen.

Hinweise zur Bauausführung bei Bauwerken im Grundwasser

Zur Gewährleistung der Grundwasserumläufigkeit muss unter der Bodenplatte eine mindestens 20 cm starke durchlässige Schicht oder Gleichwertiges eingebaut werden. Unter der Filterschicht ist ein Filtervlies und über der Filterschicht eine Folie zu verlegen.

Die seitlichen Arbeitsräume sind bis zum Niveau des Bemessungswasserstandes mit körnigem, wasserwegsamen Material zu verfüllen (Kies 2/32 oder Schotter-Splitt-Gemisch 2/56 oder 2/45). Es darf kein ungewaschenes Material verwendet werden. Die wasserwegsame Arbeitsraumverfüllung muss mit der wasserwegsamen Schicht unter der Bodenplatte in direkter hydraulischer Verbindung stehen.

Der Bereich zwischen wasserwegsamer Arbeitsraumverfüllung und der Geländeoberfläche muss mit bindigem, undurchlässigem Material lagenweise aufgefüllt und verdichtet werden, sodass mögliche Verunreinigungen an der Oberfläche vom Grundwasser ferngehalten werden.

Leitungsgräben unterhalb des Bemessungswasserspiegels müssen so mit Sperrriegeln versehen werden, dass über die Gräben kein Grundwasser abgeleitet wird. Die Sperrriegel müssen seitlich und nach unten in den ungestörten Baugrund, nach oben mindestens bis auf Höhe des Bemessungswasserspiegels reichen. Sofern Bodenbelastungen oder Verschmutzungen des Grundwassers festgestellt werden, ist dies unverzüglich dem Landratsamt Böblingen – Amt für Bauen und Umwelt - mitzuteilen.

In der Nähe der Baugrube dürfen wassergefährdende Stoffe (z. B. Dieselkraftstoffe) nur in einer Auffangwanne gelagert werden. Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur außerhalb der Baugrube auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen betankt oder repariert werden. Nach Arbeitsende sind sie auf solchen Flächen abzustellen. Schalttafeln dürfen ebenfalls nur auf diesen Flächen eingeölt werden.

Bauen im Wasserschutzgebiet

Bauvorhaben in den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sind nicht zulässig. Bauvorhaben in der Zone III bzw. III A sind unter Berücksichtigung der besonderen Lage in einem Wasserschutzgebiet durchzuführen, um die Gefährdung der Wasserfassungen möglichst gering zu halten. In Zone III bzw. III A ist folgendes zu beachten:

1. Verkehrsflächen

Verkehrsflächen sind dicht zu befestigen (Beton- oder Asphaltbelag mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation) und gegen Grünflächen bzw. nicht befestigte Flächen mit Randsteinen abzugrenzen.

2. Stellplätze im Freien

Private Parkplätze/Stellplätze/Stauräume vor Garagen sind dicht zu befestigen (Beton- oder Asphaltbelag. Als dichter Belag gilt in diesem Fall auch ein Formsteinpflaster, das mit Pressfuge verlegt wird. Die Flächen sind über die öffentliche Kanalisation zu entwässern und gegen Grünflächen bzw. nicht befestigte Flächen mit Randsteinen abzugrenzen. Ausnahmen sind bei „günstiger Untergrundbeschaffenheit“ nach DVGW Arbeitsblatt 101 möglich. Der Nachweis ist durch eine Deckschichtenerkundung zu erbringen.

3. Entwässerungseinrichtungen

Die Entwässerungsleitungen müssen als dichte Rohrleitungen ausgebildet werden. Sie sind vor Inbetriebnahme einer Prüfung auf Wasserdichtheit nach DIN 4033 zu unterziehen. Hoftöpfe und Kontrollschächte sowie Entwässerungsrinnen aus Betonfertigteilen sind an den Stoßstellen dicht auszuführen.

4. Hausanschluss

Der Hausanschluss an das Kanalnetz hat direkt in einem Kontrollschacht der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen. Hierdurch wird die in der Eigenkontrollverordnung geforderte Überprüfung und Instandhaltung der Kanalisation erheblich vereinfacht.

5. Heizöllagerung

Die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das jeweilige Wasserschutzgebiet sind zu beachten. Es wird empfohlen, auf die unterirdische Lagerung von Heizöl zu verzichten.

6. Baumaterialien

Baumaterialien für Bauteile, die sich im Untergrund befinden, dürfen nicht wassergefährdend sein. Für Anstriche an im Erdreich befindlichen Bauteilen sind ausschließlich wassermischbare Dichtungsanstriche ohne Lösemittelzusätze zu verwenden.

7. Bauausführung

Das Bauvorhaben ist zügig durchzuführen, damit die offene Baugrube so bald wie möglich verschlossen wird. In der Nähe von offenen Baugruben dürfen wassergefährdende Stoffe (z.B. Dieselfass) nur in Auffangwannen gelagert werden. Eine Lagerung in der Baugrube ist nicht zulässig. Fahrzeuge und Maschinen sind nur außerhalb von Baugruben - auf befestigten und ordnungsgemäß entwässerten Flächen - abzustellen. Es dürfen nur Bautoiletten mit dichten Fäkalienbehältern aufgestellt werden.

Bohrungen

Gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 43 und 92 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) sind Bohrungen, die mehr als 10 Meter (unter der natürlichen Geländeoberkante) in den Boden eindringen oder sich unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken können, dem Landratsamt, Bauen und Umwelt, Parkstr. 16, 71034 Böblingen spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung von Bohranzeigen sind folgende Unterlagen unbedingt erforderlich:

  1. Beschreibung der geplanten Maßnahmen mit Angaben zu:
    1. Zweck,
    2. Tiefe der Bohrung(en),
    3. Bohrdurchmesser,
    4. Spülmitteleinsatz,
    5. Wiederverschließung der Bohrlöcher
    6. oder Pegelausbau
  2. Übersichtlageplan
  3. Lageplan M 1:500 mit Flurstücksnummer

Werden bei den Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, die sich auf die Grundwasserbeschaffenheit nachteilig auswirken können oder dringen Bohrungen in den Grundwasserleiter ein, ist generell eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und zu beantragen.
 

Brunnen

Für den Bau eines Brunnens und die Entnahme von Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 und 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 92 Wassergesetz für Baden Württemberg (WG) erforderlich. Der Antrag ist in zweifacher Ausführung mit folgenden Angaben und Unterlagen an das Landratsamt Böblingen, Bauen und Umwelt, Parkstr. 16, 71034 Böblingen zu senden:

  1. Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angaben zu:
    1. Zweck,
    2. Tiefe der Bohrung(en),
    3. Bohrdurchmesser,
    4. Spülmitteleinsatz,
    5. Brunnenausbau,
    6. Entnahmemenge in l/s, m³/h, m³/d und m³/a
  2. Übersichtlageplan
  3. Lageplan M 1:500 mit Flurstücksnummer

Pfahlgründungen / Schottersäulen

Pfahlgründungen müssen nach § 37 Wassergesetz für Baden-Württemberg angezeigt werden. Die Anzeige ist in zweifacher Ausführung mit folgenden Angaben und Unterlagen an das Landratsamt Böblingen, Bauen und Umwelt, Parkstr. 16, 71034 Böblingen zu senden:

  1. Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angaben zu:
    1. Zweck
    2. Tiefe der Bohrung(en)
    3. Bohrdurchmesser
    4. Spülmitteleinsatz
    5. Wiederverschließung der Bohrlöcher
  2. Lagepläne im Maßstab 1:500 und 1:2.500
  3. Pfahlplan
    1. Pfahlliste mit Angaben zu Querschnitten (Pfahl und Pfahlkopf)
  4. Geologisches Profil
    1. Angaben zum Aufbau des Untergrundes. Optimalerweise in Form eines ingenieurgeologischen Gutachtens

Kontakt

Landratsamt BöblingenBauen und UmweltParkstraße 1671034 Böblingen

Bereichsleiter:
Andreas Steinacker
Tel: 07031 / 663 - 1259
E-Mail: a.steinacker@lrabb.de

Sekretariat:
Tel.: 07031 / 663 - 1710
oder -1339
E-Mail:
bauen-umwelt@lrabb.de