Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht ist Genehmigungs- und Fachbehörde für alle Belange des Arbeitsschutzes (technischer, organisatorischer und sozialer Arbeitsschutz) einschließlich des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts. Zu den Aufgaben gehören u.a. die Überwachung des Arbeitsschutzes, die Bearbeitung von Arbeitnehmerbeschwerden, die Erteilung von Erlaubnissen nach der Betriebssicherheitsverordnung, Anträge nach dem Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz, Einhaltung der Baustellenverordnung.
Außerdem wird die Gewerbeaufsicht bei den Bauleitplänen der Gemeinden und an bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als technische Fachbehörde beteiligt, sowie zur fachtechnischen Beurteilung von Emissionen und Immissionen (Rauch, Geruch, Lärm, oder ähnliche Umwelteinwirkungen).
Weitere Informationen zur Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg sowie aktuelle Vorschriften finden Sie unter:
Arbeitsschutz
Die Gewerbeaufsicht ist im Bereich Arbeitsschutz sowohl materiell- als auch formalrechtlich für die Umsetzung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zuständig.
Technischer Arbeitsschutz
- Überprüfung von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln in Betrieben (Betriebsbesichtigung, Betriebsrevision) einschließlich:
- der Überwachung von angeordneten Maßnahmen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitshygiene am Arbeitsplatz;
- der Beratung von Betrieben über die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen und bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen,
- der Überprüfung, ob Herstellungs- und Verwendungsverbote für gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Betrieben beachtet werden
- Fachtechnische Stellungnahmen zu gewerblichen Vorhaben im Rahmen baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (z.B. in Bezug auf Arbeitsstätten, Arbeitsschutzvorschriften)
- Bearbeitung von Vorgängen nach der Betriebssicherheitsverordnung; Erlaubnisverfahren (z.B. Dampfkessel, Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen)
- Untersuchung von Unfällen und Erstellen von Gutachten für die Staatsanwaltschaft
Organisatorischer und sozialer Arbeitsschutz
- Beratung und Überprüfung von Betrieben im Hinblick auf die Einhaltung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitssicherheitsgesetzes.
- Beratung und Überprüfung von Betrieben im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften
- Überwachung des Jugendarbeitsschutzes im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz
- Beratung von Betrieben im Hinblick auf "Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz" und "Betriebliche Gesundheitsförderung"
- Fachtechnische und rechtliche Bearbeitung von Beschwerden von Arbeitnehmern.
Baustelleneinrichtung
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Informationen für den Bauherrn
Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Sie richtet sich an Sie als Bauherr und Veranlasser des Bauvorhabens und überträgt Ihnen bei der Planung der Ausführung und während der Bauphase folgende Pflichten:
- Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten,
- Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben,
- Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten und
- Zusammenstellung von Unterlagen für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
Sie können diese Aufgaben selbst wahrnehmen oder, sollten Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, die Aufgaben einem geeigneten Dritten übertragen.
Folgende Vorteile bringt Ihnen als Bauherr die Berücksichtigung der Baustellenverordnung:
- Sie können sicher planen und so Kosten senken.
- Der Bauablauf wird optimiert, indem Störungen vermieden werden.
Da bei der Umsetzung der Baustellenverordnung auf Baustellen teilweise erhebliche Mängel auftreten, beabsichtigt das Landratsamt Böblingen verstärkt Überprüfungen auf Baustellen durchzuführen. Das Landratsamt wird weiterhin beim Vollzug der Baustellenverordnung beratend tätig sein, schwerwiegende Verstöße jedoch als Ordnungswidrigkeit verfolgen.
Weitere Informationen und Links
Technischer Immissionsschutz
Im Bereich Immissionsschutz übernimmt die Gewerbeaufsicht die technische Beurteilung der aufkommenden Fragestellungen. Dies umfasst unter anderem:
- Fachtechnische Stellungnahmen zu gewerblichen Vorhaben im Rahmen baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren in Bezug auf immissionsschutzrelevante Anlagen.
- Beurteilung von Fachgutachten zu Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- und Geruchsimmissionen.
- Überprüfung von Emissionsmessberichten.
- Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen vor Ort.
Bei Beschwerden zu Emissionen bzw. Immissionen wenden Sie sich bitte an das Immissionsschutzrecht.
Anzeigepflicht hinsichtlich der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)
Am 31.Dezember 2020 trat die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)“ in Kraft. Ziel der NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung zu schützen. Dazu regelt die Verordnung diverse Pflichten für den Betrieb von Anlagen und die dafür notwendige Fachkunde der Betreiber.
Ab dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.
Hierfür wird das beigefügte Anzeigeformular (PDF, 642,4 KiB) zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an die Gewerbeaufsicht des Landkreises Böblingen.