Führerschein auf Probe
Seit 1986 wird der Führerschein beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt, um dem hohen Unfallgefährdungspotential bei Fahranfängern entgegen zu wirken. Die Probezeit gilt für:
- Personen, denen in der BRD erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird
- Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der BRD
- Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der BRD, denen eine Fahrerlaubnis aufgrund ihrer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt wurde
Grundsätzlich wird die Zeit seit dem Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis angerechnet. Die Klassen M, L und T werden nicht auf die Probezeit angerechnet. Bewährt sich der Fahranfänger nicht, muss die Führerscheinstelle Maßnahmen ergreifen. Dies ist der Fall, wenn während der Probezeit Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurden, die zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister (Bußgeld von mindestens 40,- €) geführt haben.
Dauer der Probezeit:
Die Probezeit dauert 2 Jahre. Sie wird um 2 Jahre verlängert, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde. Wird die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, endet diese vorzeitig. Mit einer Neuerteilung beginnt dann eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ursprünglichen Probezeit.