Entzug und Neuerteilung der Fahrerlaubnis
In dem Bereich Wiedererteilung/Neuerteilung ist in jeder Angelegenheit vorab ein Termin zu vereinbaren!
Entzug der Fahrerlaubnis
Der Entzug muss vom Fahrverbot unterschieden werden. Dieses wird in einem Straf- oder Bußgeldverfahren angeordnet und berührt die Fahrerlaubnis nicht. Bei einem Fahrverbot dürfen vorübergehend, max. drei Monate, keine Kraftfahrzeuge geführt werden; der Führerschein wird für die jeweilige Dauer eingezogen und anschließend wieder ausgehändigt.
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird eingezogen und entwertet. In der Regel wird die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen. In solchen Fällen bestimmt auch das Gericht, bis wann die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Sie kann aber auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde oder bei Drogendelikten. Fehlende Eignung, z. B. aufgrund schwerer Erkrankungen, können ebenfalls zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Da die Fahrerlaubnis durch den Entzug komplett erloschen ist, richtet sich die Neuerteilung nach den aktuell gültigen Bestimmungen. Insbesondere darf aber erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn sich bei der Antragsprüfung keine Bedenken gegen die Eignung ergeben. Die Eignungsprüfung hat in vollem Umfang hinsichtlich aller körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erfolgen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit so weit wie möglich auszuschließen.
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sollte ca. 3-4 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Führerscheinstelle wird empfohlen.
Die Gebühr variiert je nach Aufwand.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Klassen A, B, BE:
- 1 aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45mm)
- Sehtestbescheinigung
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Klassen C1, C1E, C, CE:
- 1 aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45mm)
- augenärztliches Gutachten
- allgemeinmedizinisches Gutachten (Hausarzt)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Klassen D1, D1E, D, DE:
- zusätzlich ein Gutachten nach Anl. 5 Ziff. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Leistungstest)
Weitere Hinweise finden Sie hier