Bauen

Das Amt für Bauen und Umwelt ist untere Baurechtsbehörde für 18 der insgesamt 26 Städte und Gemeinden im Landkreis und damit erste Anlaufstelle für Bauherrn, Planer und Gemeinden in sämtlichen Fragen des Bauens. Zentrale Aufgabe ist dabei die Prüfung von Bauanträgen, Bauvoranfragen sowie Kenntnisgabeverfahren einschließlich der Bauüberwachung und der Durchführung von ggfs. erforderlichen bauordnungsbehördlichen Maßnahmen.

Im Rahmen der Bauleitplanung sind wir koordinierende Stelle für die Abgabe von Stellungnahmen der unterschiedlichen Fachbereiche im Landratsamt und auch für die Prüfung und Genehmigung von Bauleitplänen verantwortlich.

Kulturdenkmale müssen als wichtige Zeitzeugen der Vergangenheit geschützt und erhalten werden. Dieser Aufgabe kommen wir als untere Denkmalschutzbehörde nach.

Als Bauaufsichtsbehörde erteilen wir die für eine Eintragung von Wohneigentum ins Grundbuch erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Eine weitere wichtige Funktion ist die Überwachung und der Vollzug von energie- und klimaschutzrechtlichen Vorgaben als untere Klimaschutzbehörde.

Auch der Aufgabenbereich des Schornsteinfegerwesens gehört zum Amt 41. Dazu gehören u.a. die Kehrbezirkseinteilung, die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister und die Durchsetzung von Schornsteinfegerarbeiten.

Ab dem 01.02.2024 werden Anträge nur noch digital entgegen genommen.
Infos unter Reiter „Online Bauantrag“

Online Bauantrag

Wichtige Information für Bauherren und Planverfasser:

Auf Grund der Änderung der LBO führt der Landkreis Böblingen ab dem 01.02.2024 den digitalen Bauantrag verbindlich ein. Wie funktioniert der digitale Bauantrag?

Alle für die Beurteilung und Bearbeitung Ihres Bauvorhabens erforderlichen Bauanträge, Konzeptionen, Anlagen und Planunterlagen sind mit Angabe einer E-Mail-Adresse der/des Bauherren direkt in elektronischer Form (PDF/A) bei der unteren Baurechtsbehörde des Landkreises Böblingen einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass ab diesem Zeitpunkt keine Papierunterlagen mehr angenommen werden können.

Für die Zusendung der Unterlagen verwenden Sie bitte ausschließlich folgende E-Mail-Adresse: Bauantrag@lrabb.de.

Informationen zum Dateiformat, dem Dateiinhalt, den Bezeichnungen und der Ordnerstruktur haben wir in einem Merkblatt (PDF, 115,8 KiB) zusammengestellt. Diese Vorgaben zur Kennzeichnung der Dokumente und zur Struktur sind verbindlich. Weitere Informationen sowie die Vorlagen finden Sie auf unserer Homepage beim Unterpunkt „Baugenehmigungsverfahren“.

Sofern Sie Unterlagen nachreichen, bitten wir Sie, das Aktenzeichen für die eindeutige Zuordnung anzugeben.

Der Landkreis Böblingen wird künftig das vom Land Baden-Württemberg bereitgestellte Programm ViBA-BW verwenden und bereitet die Umstellung parallel vor, sofern es zur Umstellung Neuigkeiten gibt, finden Sie diese auch an dieser Stelle.

Informationen hierzu finden unter: Das Virtuelle Bauamt kommt: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Baugenehmigungsverfahren

Die einzelnen Verfahrensschritte im Baugenehmigungsverfahren sind fristgebunden. Damit wird der Entscheidungsprozess gestrafft und für Sie als Bauherr berechenbar. Anbei finden Sie noch einmal eine kurze Checkliste, zur Einreichung eines Baugesuchs. 

Im Reiter „Online Bauantrag“ finden Sie jedoch die Details:

Checkliste für den Bauantrag:

Bauabnahme durch den Baukontrolleur

Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, so haben Sie als Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Feuerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinmeister die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Onlineauskunft Bauantrag

Sofern Sie über Ihre Gemeinde einen Bauantrag eingereicht haben, der vom Landratsamt Böblingen bearbeitet wird, können Sie sich online über den Stand Ihres Bauantrages informieren. Klicken Sie dazu hier.

Baugenehmigungen

Für Wohngebäude (ausgenommen Hochhäuser) und einige andere Bauvorhaben gilt die Besonderheit, dass der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem herkömmlichen Genehmigungsverfahren und dem Kenntnisgabeverfahren wählen kann.

Genehmigungspflicht

"Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Insoweit ist also ein Genehmigungsverfahren durchzuführen." Davon ausgenommen sind Nutzungsänderungen, wenn für die neue Nutzung keine weitergehenden Anforderungen gelten und wenn durch die neue Nutzung in Wohngebäuden geringer Höhe zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Darüber hinaus sind die im Anhang zu § 50 Landesbauordnung (LBO) genannten kleineren Vorhaben verfahrensfrei. Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen sowie bei der Errichtung von bestimmten Vorhaben (§ 51 LBO).

Planverfasser

Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung für Bauvorhaben die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, müssen Architekten und Ingenieure herangezogen werden, die als Planverfasser im Sinne der Landesbauordnung hierzu berechtigt sind. Es empfiehlt sich für Sie als Bauherr daher dringend, sich die Planvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Architekten oder Ingenieurs nachweisen zu lassen.

Bauvoranfrage

Sollten grundsätzliche Fragen zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen ist es sinnvoll, einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu stellen. Dieses Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, vor Einreichen des endgültigen Bauantrages bereits einzelne Fragen klären zu lassen. Der Antrag ist beim Landratsamt Böblingen digital einzureichen. Die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen sind beizufügen. Der Bauvorbescheid hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Um sicherzugehen, dass die Baurechtsbehörde keine abweichende Entscheidung fällt, muss der anschließende Bauantrag innerhalb dieses Zeitraums eingereicht werden.

Kenntnisgabeverfahren

Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren ist, dass das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegt. Ob die Lage des Grundstücks ein Kenntnisgabeverfahren ermöglicht, kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen hat die Gemeinde Ihnen den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und eine Ausfertigung der Bauvorlagen an die Baurechtsbehörde im Landratsamt weiterzuleiten. Eine Bestätigung auf Vollständigkeit erfolgt nicht, wenn dem Vorhaben folgende Hindernisse entgegenstehen:

  • die Unterlagen sind unvollständig
  • die Erschließung ist nicht gesichert
  • es besteht eine hindernde Baulast
  • das Vorhaben liegt in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet.

In diesen Fällen hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende Mitteilung zu machen. Diese Frist gilt auch für die Benachrichtigung der Angrenzer. Haben alle Angrenzer zugestimmt, darf der Bauherr zwei Wochen, ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. Der Baubeginn kann nur blockiert werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Hinderungsgrund ermittelt oder die Baurechtsbehörde den Baubeginn untersagt. Die Erlaubnis zum Bauen erhält der Bauherr automatisch durch Fristablauf. Eine inhaltliche Prüfung der Bauvorlagen findet nicht statt. Der Bauherr selbst trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften und das damit verbundene Risiko.

Checkliste für das Kenntnisgabeverfahren:

  • Zeichnerischer Teil des Lageplans im Maßstab 1:500
  • Schriftlicher Teil des Lageplans
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Bautechnische Bestätigung
  • Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrenschaft für das Vorhaben übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat.
  • Formular Bauantrag (Antrag auf Baugenehmigung / Bauvorbescheid)
  • Abfallverwertungskonzept

Bauleitplanung

Baurecht

Das Baurecht gliedert sich in das bundeseinheitliche Bauplanungsrecht und das landesspezifische Bauordnungsrecht.

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht, das wesentlich im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:

  • die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird und
  • die verbindliche Bauleitplanung, die in den Bebauungsplänen zum Ausdruck kommt.

Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der Flächennutzungspläne und der Bebauungspläne.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung. Er ist jedoch Voraussetzung für die Erstellung eines Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Soll der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichen, muss zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden. Eine allgemeine Fortschreibung erfolgt jeweils alle 10 bis 15 Jahre.

Bebauungsplan

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Gemeinderat. Der Entwurf des Bebauungsplans, der aus Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und einer Begründung einschließlich Umweltbericht besteht, wird einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit vorgebracht werden. Der Gemeinderat prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Der dann als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird von der Gemeinde veröffentlicht. In bestimmten Fällen muss er vorab dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden, beispielsweise wenn gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden muss. Mit der Bekanntgabe tritt der Bebauungsplan in Kraft, kann jedoch jederzeit eingesehen werden. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch. 

Umlegung

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen und das Gebiet in bebauungsfähige Grundstücke eingeteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei eine Baulandumlegung erforderlich sein. Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist in der Gemeindeverwaltung eingerichtet.

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver und baugestalterischer (Abstandsflächen etc.) Art an Bauwerken sowie an Baustoffen. Außerdem regelt es das Verfahrensrecht (Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren) sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorgangs.

Verstöße gegen das Baurecht

Solche Verstöße liegen beispielsweise vor, wenn ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend vom genehmigten Plan bauliche Anlagen errichtet, verändert oder abgebrochen werden. Sie stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Mit Zahlung dieser Geldbuße wird der Bauherr jedoch nicht von den sonstigen Folgen seines Vergehens freigestellt. Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch eine nachträgliche Genehmigung sanktioniert werden, wird unter Umständen die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile oder deren Abbruch angeordnet.

Baulasten

Durch Übernahme einer Baulast kann der Grundstücks­eigentümer für ein anderes Grundstück ein baurechtliches Hindernis besei­tigen. Beispiele: Er­schließungs-, Anbau- oder Abstandsflächenbaulast. Diese werden nicht im Grundbuch, sondern im Baulasten­ver­zeichnis geführt.

Die Antragsbearbeitung bei baurechtlichen Angelegenheiten ist in den letzten Jahren durch rechtliche Änderungen an Komplexität gestiegen. Es erreichen uns zahlreiche Anfragen rund um das Thema Baugenehmigung. Um die uns vorliegenden Anfragen und Anträge best- und schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, sich für telefonische Rückfragen an folgende Zeiten zu halten:

Montag 14 - 15.30 Uhr
Dienstag 10 - 12 Uhr
Mittwoch keine telefonische Erreichbarkeit
Donnerstag 15 - 17 Uhr
Freitag 10 - 12 Uhr

So soll sichergestellt werden, dass wir die Anträge bearbeiten und gleichzeitig unsere telefonische Erreichbarkeit sicherstellen können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ansprechpartner (Telefon: 07031 / ...)

Gemeinde / Stadt
Sekretariat Kreisbaumeister/in Baurechtler/in Baukontrolleur
Aidlingen
Herr Mühleisen,
663-1274
Frau Fürst,
663-1819
Herr Barth,
663-1545
Herr Maier,
663-1517
Altdorf Herr Mühleisen,
663-1274
Frau Schäfer-Gauger,
663-4004
erreichbar Montag, Dienstag und Donnerstag
Frau Schilke,
663-1079
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Böblingen
  Eigene Zuständigkeit
Bondorf
Frau Kleske,
663-1246
Frau Fürst,
663-1819
Frau Klink,
663-2327
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Deckenpfronn
Frau Kleske,
663-1246
Herr Künzel,
663-1976
Herr Barth,
663-1545
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Ehningen
Frau Kleske,
663-1246
Frau Schäfer-Gauger,
663-4004
erreichbar Montag, Dienstag und Donnerstag
Frau Kimmerle,
663-1519
Herr Maier,
663-1517
Gärtringen
Frau Kleske,
663-1246
Frau Klaus,
663-1791
erreichbar Montag bis Freitag vormittags
Frau Maurer,
663-1427
Herr Maier,
663-1517
Gäufelden
Herr Mühleisen,
663-1274
Herr Wolf
663-1889
Frau Kimmerle,
663-1519
Herr Maier,
663-1517
Grafenau
Frau Kleske,
663-1246
Herr Wurster,
663-1132
Herr Ulmer,
663-1278
Frau Kimmerle,
663-1519
Herr Maier,
663-1517
Herrenberg
  Eigene Zuständigkeit
Hildrizhausen
Herr Mühleisen,
663-1274
Herr Traxler,
663-1089
Frau Schilke,
663-1079
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Holzgerlingen   Eigene Zuständigkeit
Jettingen
Frau Kleske,
663-1246
Herr Traxler,
663-1089
Frau Klink,
663-2327
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Leonberg   Eigene Zuständigkeit
Magstadt
Herr Mühleisen,
663-1274
Herr Wurster,
663-1132
Herr Ulmer,
663-1278
Herr Maier,
663-1517
Mötzingen Frau Kleske,
663-1246
Herr Traxler,
663-1089
Frau Maurer,
663-1427
Herr Maier,
663-1517
Nufringen
Frau Kleske,
663-1246
Frau Schäfer-Gauger,
663-4004
erreichbar Montag, Dienstag und Donnerstag
Frau Maurer,
663-1427
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Renningen
  Eigene Zuständigkeit
Rutesheim
  Eigene Zuständigkeit
Schönaich Herr Mühleisen,
663-1274
Herr Künzel,
663-1976
Frau Maurer,
663-1427
Herr Maier,
663-1517
Sindelfingen
  Eigene Zuständigkeit
Steinenbronn
Herr Mühleisen,
663-1274
Frau Klaus,
663-1791
erreichbar Montag bis Freitag vormittags
Herr Barth,
663-1545
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Waldenbuch
Herr Mühleisen,
663-1274
Herr Henne,
663-1297
Herr Barth,
663-1545
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Weil der Stadt
  Eigene Zuständigkeit
Weil im Schönbuch Herr Mühleisen,
663-1274
Herr Künzel,
663-1976
Herr Barth,
663-1545
Herr Maurer,
663-1516
erreichbar Montag, Mittwoch, Donnerstag
Weissach
Frau Kleske,
663-1246
Herr Henne,
663-1297
Frau Schilke,
663-1079
Herr Maier,
663-1517