Schülerbeförderung

Informationen zum Schülerbusverkehr im ÖPNV finden Sie unter Nahverkehr

Bei Fragen, Anregungen oder Beschwerden zu öffentlichen Busverbindungen und Schulbussen schreiben Sie bitte an: oepnv@lrabb.de.

Allgemeine Information

Der Landkreis Böblingen ist für die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten zwischen Wohnung und Schule zuständig. Umfang und Verfahren regelt die Satzung des Landkreises Böblingen über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) (PDF, 1,046 MiB), sofern eine Schule im Landkreis Böblingen besucht wird.

Erlassfälle für Schüler im ÖPNV im Landkreis Böblingen:

  • Familien mit mehr als zwei Kindern (Schüler/Schülerinnen im ÖPNV) können für die weiteren Schüler/Schülerinnen in der Familie einen Erlass beantragen. Dies gilt nicht bei Auszubildenden oder Studenten. 
  • Genauso, wenn in einer Familie zwei Grundschulkinder mit dem ÖPNV fahren, kann für ein Kind der JugendTicketpreis erlassen werden.
  • Auch für Schüler/Schülerinnen bei den SBBZ (Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren) gibt es verschiedene Erlassfälle.

Konkrete Voraussetzungen hierfür sind

  • Eine Erstattung erfolgt - wenn die oben genannten Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 SBKS (Satzung (PDF, 1,046 MiB)) erfüllt sind - auf Antrag der Eltern im Nachgang pro Schulhalbjahr bzw. am Schuljahresende.
  • Bitte verwenden Sie die hier verfügbaren Antragsformulare.
  • Zum Antrag gehören immer die Schulbescheinigungen aller Kinder sowie die jeweiligen monatlichen Abbuchungsnachweise des JugendTicketBW.
  • Die Anträge sind direkt an das Landratsamt Böblingen, Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Schülerbeförderung, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, zu schicken. Oder als .pdf Datei an folgende Email: erstattungen-schueler-abo@lrabb.de
  • Die Einreichungsfrist endet am 31.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet.
  • Zuständig für die Erstattung ist der Landkreis, in dem die besuchte Schule des jüngsten Kindes liegt.
  • Hinweis für Schüler mit Wohnort Calw: Im Landkreis Calw muss der Befreiungsantrag spätestens einen Monat nach Beförderungsbeginn beim Schulträger eingereicht werden.
  • Keine Erstattungen erhalten Schüler/-innen:
    • die eine Förderung (ausgenommen Darlehen) nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) erhalten. 
    • Ebenfalls ausgeschlossen sind Teilzeitschüler/-innen der beruflichen Schulen mit einem Schulweg unter 50 km. 
    • Das Gleiche gilt für Schüler/-innen, die mit einem Schwerbehindertenausweis "grün/orange" öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen können.

Zwei-Kind-Regelung

  • Besuchen zwei Kinder einer Familie die Klassen 1 - 4 oder eine Grundschulförderklasse, so ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule für das zweite Kind kein Kostenanteil zu tragen. Diese Regelung gilt sowohl für Kinder in Grundschulen also auch in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten Lernen und Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung.
    Diese Erlassregelung gilt nicht beim Besuch von Privatschulen wie der Waldorfschule und der Freien Evangelischen Schule in Böblingen.
  • Antrag 2.Grundschulkind mit Datenschutzerklärung (PDF, 620,8 KiB)

Dritt- und mehr Kinder-Regelung:

Schüler/innen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ`s) im Landkreis Böblingen:

  • Für Schüler/innen der SBBZ´s mit Förderschwerpunkt motorische und geistige Entwicklung müssen die Eltern zunächst monatlich den Ticketpreis bezahlen. Im Anschluss können sie schulhalbjährlich oder am Ende eines Schuljahres beim Landratsamt ein Antrag stellen, so dass die Ticketkosten zurückerstattet werden. Bei finanziellen Engpässen kann eine häufigere Rückerstattung vereinbart werden.
  • Zum Antrag gehört die Schulbescheinigung, die monatlichen Abbuchungsnachweise des D-Ticket JugendBW sowie die Kopie des Schwerbehindertenausweises.
  • Ist keiner ausgestellt worden, genügt der Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes.
  • Antrag SBBZ mit Datenschutzerklärung 
    • Wichtiger Hinweis: Wer sich das Auslegen der Ticketkosten und die nachträgliche Antragsstellung sparen möchte, fährt nach Möglichkeit mit dem Schwerbehindertenausweise mit grün-orangen Flächenaufdruck. Dieser erfüllt die Voraussetzung der unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV des Nahverkehrs in Deutschland. Dazu wird allerdings vom Versorgungsamt das „Beiblatt mit Wertmarke“ benötigt. Informationen hierüber finden Sie bei: https://www.schwerbehindertenausweis.de/behinderung/beiblatt-zum-ausweiswertmarke
  • Schüler/-innen des SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen in den Klassen 1 bis 4 sind vom Kostenanteil befreit Die Eltern müssen diesen zunächst monatlich bezahlen und können ihn im Anschluss zurückerstattet bekommen. Das Erstattungsverfahren ist auch hier wie oben beschrieben. Zum Antrag gehört nur die Schulbescheinigung und die monatlichen Abbuchungsnachweise des D-Ticket JugendBW.
  • Antrag SBBZ mit Datenschutzerklärung  (PDF, 262,7 KiB)
  • Die Einreichungsfrist endet am 31.10. des Jahres, in dem das Schuljahr endet.

Leistungsempfänger nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (B+T):

  • Sie erhalten die Kostenanteile direkt bei ihrem Leistungsträger (ALG II, SGB II, Wohngeld, Kinderzuschlag) nach bestimmten Voraussetzungen für alle Kinder mit dem D-Ticket JugendBW
  • Eine Erstattung durch die Schülerbeförderung im Landratsamt ist nicht möglich.

Neuerungen für Leistungsempfänger von Jugendhilfe (SGB VIII):

  • Bei Schüler/-innen, die bisher aufgrund einer Bescheinigung der Wirtschaftlichen Jugendhilfe oder einem anderen Leistungsträger (SGB VIII) erhielten, übernimmt dieser direkt die Kostenanteile.
  • Eine Erstattung durch die Schülerbeförderung im Landratsamt ist nicht mehr möglich.

Sonderbeförderungen

  • Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz eines privaten PKWs bzw. eine Sonderbeförderung (Taxi, Kleinbusse oder Vertragsverkehre) notwendig werden. Die Kostenerstattung für den Einsatz eines privaten PKWs ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt zur Schulleitung auf.
  • Die Antragstellung erfolgt über den Schulträger. Ebenso ist dieser für die Organisation einer Sonderbeförderung zuständig. Schulträger sind in der Regel die Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder bei Privatschulen die entsprechenden privaten Einrichtungen. Der Landkreis Böblingen ist Träger der kreiseigenen Berufsschulen sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.

Kontakt

Landratsamt Böblingen
Eigenbetrieb Gebäudemanagement
Schülerbeförderung
Parkstraße 16
71034 Böblingen

Sachgebietsleiterin
Schülerbeförderung:
Sandra Berghoff
Tel: 07031 / 663 - 1765
E-Mail: s.berghoff@lrabb.de
Arbeitszeit: Montag - Donnerstag Vormittag ,  Mittwoch Nachmittag

N.N.
Grundsatzfragen
Widerspruchsbearbeitung
Tel. 07031/663-
E-Mail: 
Arbeitszeit: 

Beate Nowak
Genehmigungen und Abrechnungen von Beförderungen zu kommunalen und privaten Schulträgern
Erhebung Kostenanteile von Sprachheilschülern
Projekte
Tel. 07031/663-1359
E-Mail: b.nowak@lrabb.de

Janine Völter
Organisation und Abrechnung der Sonderbeförderungen zu den kreiseigenen Sonderschulen
FAG-Abrechnung
Tel. 07031/663-1263
E-Mail: j.voelter@lrabb.de
Arbeitszeit: Montag - Freitag Vormittag, Donnerstag Nachmittag

Nicole Reutter
Organisation und Abrechnung der Sonderbeförderungen zu den kreiseigenen Sonderschulen
FAG-Abrechnung
Tel. 07031/663-2635
E-Mail: n.reutter@lrabb.de
Arbeitszeit: Montag, Mittwoch, Freitag Vormittag

Susanne Lindauer
Abrechnung von Einzelanträgen
Erstattungen Schüler-Abo
Tel. 07031/663-1648
E-Mail: s.lindauer@lrabb.de 
Arbeitszeit: Montag- Freitag Vormittag