Führerschein beantragen - ab 17 Jahre

Sie haben die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Antragstellung kann sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters – also ab 16,5 Jahren – erfolgen. Sie erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung die Erlaubnis für die beantragte Klasse B oder BE (PKW).

Hierzu müssen Sie einen Antrag auf begleitetes Fahren ab 17 Jahren für die Klasse B oder BE stellen. Ihre Eltern, der allein erziehungsberechtigte Elternteil oder die erziehungsberechtigte Person müssen Ihrem Antrag schriftlich zustimmen. Ist das Sorgerecht einem Elternteil oder einer anderen Person übertragen worden, muss dies nachgewiesen werden (zum Bespiel durch Urteil des Familiengerichts, Negativbescheinigung vom Jugendamt oder ähnliches).

Nach bestandener Fahrprüfung erhalten Sie eine Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. In der Prüfungsbescheinigung sind die Begleitpersonen namentlich benannt. Die Begleitperson soll Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Ihnen Sicherheit beim Fahren zu vermitteln.

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Ihrem 17. Geburtstag, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Ihrem 17. Geburtstag abgelegt werden.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihnen dann der reguläre Kartenführerschein automatisch übersandt, sofern Sie nicht bereits Inhaber eines Kartenführerscheins für eine andere Fahrerlaubnisklasse sind.
Das heißt, wenn Sie eine Prüfbescheinigung und bereits einen Kartenführerschein besitzen, müssen Sie diese beiden Unterlagen bei uns in den neuen (für Sie bereits vorbereiteten) Kartenführerschein eintauschen. Hier erfolgt keine automatische Übersendung per Post. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Onlinetermin bei uns auf der Homepage.

Ab dem Alter von 18 Jahren darf auch ohne Begleitung gefahren werden. Tauschen Sie die Prüfbescheinigung während der Dreimonatsfrist nicht gegen den Kartenführerschein ein, besitzen Sie keinen gültigen Führerschein mehr (die Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen). Wer ohne Kartenführerschein Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Alle Anträge und Formulare erhalten Sie auch bei Ihrer Fahrschule.

Voraussetzungen

  • Antragsteller
    • Sie müssen mindestens 16,5 Jahre alt sein.
    • Sie benötigen die Zustimmung Ihrer Eltern.
    • Sie dürfen bis zum 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitperson fahren.
    • Ihr Hauptwohnsitz ist im Landkreis Böblingen.
  • Begleitperson
    • Sie muss namentlich benannt sein.
    • Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen EU/EWR‐ oder schweizerischen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein.
    • Sie darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis mit nicht mehr als einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.
    • Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille‐Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel.

Erforderliche Unterlagen Antragsteller

Zusätzlich müssen für jede Begleitperson folgende Unterlagen vorgelegt werden

Alle gesetzlichen Vertreter des Antragstellers müssen schriftlich zugestimmt haben, dass die Begleitperson als solche auftreten darf.

Bearbeitungsdauer/Fristen

  • Die Prüfbescheinigung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrem 18. Geburtstag in einen Kartenführerschein umtauschen.
  • Etwa vier bis sechs Wochen bis Prüfauftrag

Kosten

  • Begleitetes Fahren ab 17 Jahren + Führerschein Ersterteilung
    Kosten: 52,40 Euro !
    Rechtsgrundlage: Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
    Weitere Informationen: Die Gebühr wird zusätzlich zum Erstantrag der Fahrerlaubnis erhoben.
  • Begleitetes Fahren ab 17 Jahren – je Begleitperson
    Kosten: 13,30 Euro
    Rechtsgrundlage: Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
    Weitere Informationen: Die Gebühr wird für jede Begleitperson erhoben.

Rechtsgrundlage

  • § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung)
  • § 48a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) - Voraussetzungen 

Weitere Hinweise zum begleiteten Fahren ab 17 Jahre finden Sie hier