Masernschutz
Das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) sieht vor, dass bestimmte Personen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dies durch ein ärztliches Attest nachweisen. Kinder, die nicht schulpflichtig sind, dürfen ohne Nachweis oder mit zweifelhaftem Nachweis in keiner Einrichtung betreut werden. Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, dürfen ohne Nachweis oder mit zweifelhaftem Nachweis in keiner Einrichtung, die nachweispflichtig ist, tätig werden.
Wer muss melden?
Einrichtungsleitungen müssen schulpflichtige Kinder und Geflüchtete, die keinen Nachweis oder einen zweifelhaften Nachweis erbracht haben, melden. Arbeitgeber mussten alle Personen ohne entsprechenden Nachweis, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und vor dem 01.03.2020 in einer nachweispflichtigen Einrichtung tätig waren, melden.
Wie wird gemeldet?
Für Meldungen verwenden Einrichtungsleitungen und Arbeitgeber bitte folgende Formulare:
Die Formulare können datenschutzkonform per Brief oder verschlüsselt per E-Mail über ein Messenger Postfach an das Gesundheitsamt Böblingen übermittelt werden.Für die erstmalige Einrichtung des Postfachs setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung: masernschutz@lrabb.de
Wie wird ein Nachweis im Gesundheitsamt vorgelegt?
Sie haben vom Gesundheitsamt ein Schreiben zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises bekommen. Der Nachweis muss im Original vorgelegt oder per Post als beglaubigte Kopie zugesandt werden. Per E-Mail versandte Nachweise werden nicht akzeptiert.
Unsere Sprechzeiten zur Vorlage der Nachweise:
- montags zwischen 8:30 – 11:00 Uhr
- mittwochs zwischen 13:30 – 15:00 Uhr
Hinweis: Mit unserem Anschreiben können Sie bei Ihrem Bürgerbüro Kopien beglaubigen lassen.
Welche Nachweise werden akzeptiert?
- Internationaler Impfausweis und gleichwertige Nachweise im Original
- Beglaubigte Übersetzung des Impfausweises mit Originalnachweis
- Immunitätsnachweis gegen Masern mit Labornachweis (Titerbestimmung)
- Aktuelle Kontraindikationsmeldung mit Arztbrief, dieser muss eine Diagnose enthalten (nicht älter als ein Jahr)
Haben Sie Fragen zum Thema? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an masernschutz@lrabb.de
Informationen und Merkblätter
Allgemeine Informationen:
Merkblätter: