Gewerbewesen
Dem Gewerbewesen sind folgende Aufgaben / Bereiche zugeordnet:
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt,
- wer gewerbsmäßig
- ohne vorhergehende Bestellung
- außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- selbständig oder unselbständig in eigener Person, Waren feilbietet, Bestellungen annimmt oder Waren ankauft, Leistungen anbietet oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Für die Ausübung des Reisegewerbes ist eine Reisegewerbekarte nötig. Für manche Tätigkeiten wird keine Reisegewerbekarte benötigt; andere Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten. Diesbezügliche Anfragen richten Sie bitte an den unten genannten Ansprechpartner. Das Landratsamt ist bezüglich der Erteilung von Reisegewerbekarten für alle Gemeinden und Städte im Landkreis Böblingen, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen, zuständig.
Antragsverfahren und Gebühren
Antragsformulare sind bei den Städten und Gemeinden, sowie beim Landratsamt Böblingen erhältlich. Antragsteller können nur natürliche Personen sein. Voraussetzung ist, dass der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dieser stehen beispielsweise entgegen:
- strafbare Handlungen,
- Nichterfüllung steuerlicher Pflichten,
- wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
Solche Gründe können auch zum Widerruf einer bereits erteilten Reisegewerbekarte führen.
Verfahren:
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden (ebenfalls beim Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt)
- beim Anbieten von Lebensmitteln zusätzlich eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Landratsamt holt des Weiteren noch Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde, der Polizeidirektion, des Amtsgerichts (Schuldnerverzeichnis), ggf. des Ausländeramts und, soweit erforderlich, von weiteren Behörden ein.
Formulare
Antragsformulare finden Sie hier.
Gaststättenwesen
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer
- gewerbsmäßig Getränke und / oder zubereitete Speisen
- zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
- wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz. Außerdem ist eine Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen.
Keine Erlaubnis braucht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit seinem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an seine Hausgäste verabreicht.
Gaststättenbehörde sind die Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen; außerdem die Städte und Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit Holzgerlingen, Renningen, Rutesheim und Weil der Stadt. Für alle übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Böblingen ist das Landratsamt Böblingen zuständig.
Antragsformulare sind sowohl bei den Rathäusern als auch beim Landratsamt Böblingen erhältlich.
Antragsverfahren und Gebühren
Antragsformulare (PDF, 515,6 KiB) auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) sind bei den Städten und Gemeinden erhältlich. Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Bei Personengesellschaften braucht jeder persönlich haftende Gesellschafter die Erlaubnis. Voraussetzung ist, dass der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Betriebsräume für den vorgesehen Betrieb geeignet sind.
Verfahren:
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls beim Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- aktuelle Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt)
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung der für den Betrieb erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die gesundheitheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmittel nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Pachtvertrag in Kopie
- ggf. Baupläne
Bei Ausländern wird zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis benötigt, bei Vereinen ein Auszug aus dem Vereinsregister. Bei juristischen Personen in Gründung sind die o. g. Unterlagen den/die Geschäftsführer betreffend einzureichen; zusätzlich der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag in Kopie. Ist eine Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen, ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen. Das Landratsamt holt dann noch Stellungnahmen der Wohnsitzgemeinde, der Betriebssitzgemeinde, der Polizeidirektion, des Amtsgerichts (Schuldnerverzeichnis), des Veterinäramts, ggf. des Baurechtsamts und des Ausländeramts und - soweit erforderlich - von weiteren Behörden ein.
Für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 Gaststättengesetz) müssen vorliegen:
- Antrag nach § 2 GastG (siehe oben)
- Behördliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen
- Miet- bzw. Pachtvertrag
Eine solche vorläufige Gaststättenerlaubnis wird in der Regel bis zu drei Monate ausgestellt.
Formulare
Antragsformulare finden Sie hier.
Märkte, Messen und Ausstellungen
Auf Antrag können Märkte, Messen und Ausstellungen, (auch Leistungsschauen), festgesetzt werden. Die Festsetzung hat das sog. "Marktprivileg" zur Folge - die Miterteilung der feiertagsrechtlichen Befreiung (für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen), den Wegfall der Ladenschlusszeiten sowie die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.
Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich zunächst nicht gestattet. Mögliche Ausnahmen sind beispielsweise die Verknüpfungen mit einem wichtigen örtlichen Ereignis (z. B. Gemeindefest). Das Landratsamt ist mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen für sämtliche Städte und Gemeinden im Landkreis Böblingen zuständig. Verkaufsoffene Sonntage werden von den Städten und Gemeinden selbst festgelegt.
Verfahren:
Ein formlos zu stellender Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Ort (mit Angabe der Marktfläche in qm)
- Daten, Öffnungszeiten
- Gegenstand
- Name des Verantwortlichen
- Vorläufiges Teilnehmerverzeichnis
Maklererlaubnis
Seit dem 01. März 2019 sind in Baden-Württemberg für die Erteilung von Maklererlaubnissen die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig.
Weiterführende Informationen, Antragsformulare sowie Checklisten erhalten Sie auf der Homepage der IHK Stuttgart.
Bewachungsgewerbe
Für die gewerbsmäßige Ausübung von Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe bedürfen Sie einer Erlaubnis. Unter Bewachung i.S. des §34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehört u.a. der Veranstaltungsdienst, die Begleitung von Geld-und Werttransporten, der Personenschutz, die Fluggastkontrollen oder die Zugangskontrollen bei Großveranstaltungen (z.B. Bundesliga).
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Anfragen richten Sie bitte an die unten genannte Ansprechpartnerin.
Antragsverfahren
Das Landratsamt ist bezüglich der Erteilung von Erlaubnissen nach §34a GewO für alle Gemeinden und Städte im Landkreis Böblingen, mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Böblingen, Herrenberg, Leonberg und Sindelfingen, zuständig.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis:
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
- Sie führen
- den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
- den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
Zur Überprüfung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit werden weitere Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt (z. B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz, Gewerbezentralregister). Die persönliche Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, erneut überprüft.
Benötigte Verfahrensunterlagen
Die einzureichenden Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Bescheinigung Ihres zuständigen Gemeindesteueramts (Gemeinde- oder Stadtkasse); bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter.
- Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamts; bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter.
- Selbstauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben; bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter. Nähere Informationen hierzu unter vollstreckungsportal.de.
- Kopie Personalausweis / Reisepass mit Meldebescheinigung; bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter. Ausländische Staatsangehörige benötigen einen hierzu berechtigten deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzen.
- Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die notwendigen Kenntnisse für das Bewachungsgewerbe oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen. Darüber hinaus ist bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter ein Sachkundenachweis erforderlich, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben persönlich befasst sind.
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung (§§ 15, 14 Bewachungsverordnung) mit folgenden Mindestversicherungssummen je Schadensereignis:
für Personenschäden 1.000.000,00 €
für Sachschäden 250.000,00 €
für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000,00 €
für reine Vermögensschäden 12.500,00 € - Bei Antragstellung für eine juristische Person ist ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister beizubringen, ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR). Personengesellschaften (GbR, KG, PartG, GmbH Co.KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jede(r) geschäftsführungsbefugte Gesellschafter/in die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Böblingen.
Hinweise
1. Gewerbe-Anmeldung
Mit der Ausübung des Gewerbebetriebs darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß §14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.
2. Wachpersonal
Wer die Tätigkeit als Beschäftigter eines Bewachungsunternehmers, das mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut ist, ausübt (Bewachungspersonal, Wachperson) benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch Folgendes:
Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, zunächst über das Bewacherregister unter https://www.bewacherregister.de/ einzutragen.
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- deren Zuverlässigkeit von der Behörde überprüft worden ist und
- die über die notwendigen Bestimmungen, Befugnisse und Pflichten, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, mindestens 40 Unterrichtstunden von der IHK unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).
Für nachfolgende Bewachungstätigkeiten ist auch für Bewachungspersonal die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken,
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach §44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach §53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Sonstiges
Rechtsgrundlagen
Formulare
Antragsformulare finden Sie hier.
Die Erlaubnispflichten dienen dem Verbraucherschutz. Von der Gewerbebehörde wird geprüft, ob der/die Antragsteller/in zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Zudem kann der Verbraucher, in dem er sich eine Erlaubnis vorlegen lässt, feststellen, ob eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist (z. B. Reisegewerbekarte).
Das Gewerbewesen hat andere Aufgaben als die Gewerbeaufsicht, die seit dem 01.01.2005 beim Amt für Bauen und Gewerbe angesiedelt ist. Gewerbean-, um- oder abmeldungen sind bei den Gemeinden bzw. Städten des Betriebssitzes anzuzeigen.