Meldepflichten
Als Kfz-Halter müssen Sie bestimmten Meldepflichten nachkommen.
Fahrzeugverkauf:
Es wird empfohlen Fahrzeuge abgemeldet zu verkaufen um Missbrauch zu vermeiden. Haben Sie Ihr noch zugelassenes Fahrzeug verkauft,
dann benötigen wir eine vollständige Veräußerungsmitteilung oder eine Kopie des Kaufvertrages.
Mehr dazu unter der Rubrik Fahrzeugverkauf.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Name und Anschrift des Käufers
- amtliches Kennzeichen
- Unterschriften des Käufers und des Verkäufers
- Übergabe von Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher Fahrzeugschein und -brief) muss vom Käufer bestätigt sein
Umzug:
Innerhalb des Landkreises: Zulassungsbescheinigung Teil I wird berichtigt - Achtung: Es muss ein bereits geänderter Personalausweis vorliegen oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung
Bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk wenden Sie sich bitte unverzüglich an die dortige Zulassungsbehörde.
Namensänderung:
Zulassungsbescheinigung Teil I und II werden berichtigt - Achtung: Es muss ein bereits geänderter Personalausweis vorliegen. Siehe auch Berichtigung der Zulassungsbescheinigungen
Technische Änderungen am KFZ:
(z. B. Einbau eines Partikelminderungssystems, Eintrag Tempo 100, Anbau eines Spoilers, Umrüsten auf andere Reifengröße). Eine Abnahme durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation ist unverzüglich erforderlich. Außerdem ist ein Abnahmebericht und die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, (früher Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), der Zulassungsbehörde vorzulegen, da die Änderungen in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden muss. Siehe auch Berichtigung der Zulassungsbescheinigungen
Kennzeichen gestohlen?
Der Diebstahl ist bei der Polizei anzuzeigen. Für die Ausfertigung neuer Kennzeichen wenden Sie sich bitte an die Zulassungsbehörde Weiter Infos
Weiter Hinweise zur Meldepflicht finden Sie hier
Rechtsgrundlage:
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)